Medikamente: Apotheker kann Abgabe nicht verweigern
Berlin/dpa. - Auch beim Verdacht einer bestehenden Medikamentenabhängigkeit kann eine Apotheke nicht einfach die Herausgabe des Mittels verweigern. Legt der Kunde ein echtes Rezept für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel vor, müsse der Apotheker liefern.
Das sagte Ursula Sellerberg von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) anlässlich eines Symposiums der Bundesapothekerkammer zu Medikamentenabhängigkeit und -missbrauch in Berlin. Eine wirkliche Handhabe gebe es nur bei einem gefälschten Rezept. Das sei allerdings ohnehin ein Straftatbestand.
Eine wirkliche Medikamentenabhängigkeit hat laut Sellerberg eine «psychische Komponente». Sie tritt vor allem bei verschreibungspflichtigen Mitteln auf. Wer etwa Beruhigungsmittel nimmt und Unruhe verspürt, wenn er sie absetzt, könnte betroffen sein. Aufmerksamkeit sei daher angesagt, wenn jemand mit Rezepten von mehreren Ärzten für die gleichen Substanzen ankommt. Das gelte zum Beispiel für verschreibungspflichtige Schlaf- und Beruhigungsmittel, sogenannte Benzodiazepine. Der Apotheker sollte den Kunden darauf ansprechen und vor einen möglichen Missbrauch warnen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneien können dagegen körperlich abhängig machen. So verursachen Abführmittel zum Beispiel bei längerem Gebrauch anhaltende Verstopfungen, Nasensprays führen bei dauerhafter Anwendung zu permanent geschwollenen Schleimhäuten. Die Folge ist, dass Betroffene zu immer höheren Dosen greifen.
Auch rezeptfreie Schlafmittel mit den Wirkstoffen Diphenhydramin, Dimenhydrinat oder Doxylamin sollten der ABDA zufolge nur kurzfristig eingenommen werden. Denn sie verändern den Schlafrhythmus und machen den Schlaf weniger erholsam. Und frei erhältliche Mittel gegen Kopfschmerzen könnten auf Dauer zu noch stärkeren Schmerzen führen.
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: www.abda.de