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Tipps Fristen Tipps Fristen: Steuerbescheid - Einspruch per E-Mail reicht aus

24.08.2015, 13:37
Zwei Drittel der Einsprüche gegen Steuerbescheide sind erfolgreich – und Bürger können per Mail gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Zwei Drittel der Einsprüche gegen Steuerbescheide sind erfolgreich – und Bürger können per Mail gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen. dpa Lizenz

Steuerzahler können auch per E-Mail Einspruch gegen Bescheide von Behörden einlegen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht notwendig. Das gilt auch für die bis zum 31. Juli 2013 geltende Rechtslage, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: III R 26/14). Voraussetzung ist aber, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

In dem verhandelten Fall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Begründung: Der Einspruch sei mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden.

Dieser Auffassung widersprach der BFH: Auch nach der alten Rechtslage reicht ist der Einspruch schriftlich einzureichen. Die schriftliche Einspruchseinlegung erfordert nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren Schriftform vom eigenhändig unterschrieben wird.

Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Insoweit ist auch ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Seit August 2013 ist das gesetzlich entsprechend geregelt.

Einspruch gegen Steuerbescheid lohnt sich häufig

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann sich lohnen. Allein 2014 wurden von den rund 4,2 Millionen bearbeiteten Einsprüchen gegen Steuerbescheide in rund 68 Prozent der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, wie eine Statistik des Bundesfinanzministeriums zeigt.

„Die Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, Steuerbescheide genau zu prüfen“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Weicht der Bescheid zum Nachteil des Betroffenen von der Steuererklärung ab und gibt es dafür keine nachvollziehbare Begründung, ist das Grund genug für einen Einspruch.

Abweichungen können vielfältige Ursachen haben:

• Gründe für nicht berücksichtigte Aufwendungen oder Freibeträge können im Missverständnis zum Sachverhalt liegen.

• Abweichungen kommen auch durch die elektronischen Datenübermittlungen der Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenstellen, Versicherungen und Sozialleistungsträger zustande.

• Finanzämter überschreiben häufig ohne Nachfrage die Daten in der Steuererklärung durch die gemeldeten Beträge. Das kann auch dazu führen, dass Beträge fehlen oder doppelt berücksichtigt werden.

Der Einspruch ist kostenlos und in der Regel einfach zu handhaben. Er muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein. Diese Monatsfrist beginnt drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheides. Es gilt auch eine vom Finanzamt zu Protokoll genommene mündliche Erklärung.

Mit dem Einspruch können Bürger außerdem vergessene Anträge und Aufwendungen nachträglich geltend machen. Dadurch lassen sich eigene Fehler und Versäumnisse korrigieren. (dpa)