Rente Rente: Das müssen sie beachten

Halle (Saale) - Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Halle
Foto: Lutz Würbach
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Halle
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Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Halle
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Simon P., Burgenlandkreis: Ich habe die neuen Regelungen zum Hinzuverdienst nicht verstanden. Wie ist das bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente seit 1. Juli des Jahres geregelt?
Antwort: Bisher war ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 450 Euro möglich, ohne dass er auf die vorgezogene Rente angerechnet wurde. Seit 1. Juli können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Alles was über 6.300 Euro liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Ein Beispiel: Sie erhalten eine vorgezogene Altersrente und verdienen von Februar 2018 bis Mai 2018 monatlich 1.000 Euro hinzu, also 4.000 Euro. Die restliche Zeit gehen Sie nicht arbeiten. Der Verdienst in diesen vier Monaten bleibt für Sie anrechnungsfrei, da dieser unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro liegt.
Luise R., Naumburg: Ich bekomme eine vorzeitige Rente mit Abschlägen und kann ab September 520 Euro im Monat dazu verdienen. Hat das Auswirkung auf meine Regelaltersrente?
Antwort: Da Sie davon auch monatlich Rentenbeiträge zahlen, erhalten Sie nach Vollendung der Regelaltersgrenze einen Zuschlag zu Ihrer bisherigen Altersrente.
Udo K., Bitterfeld-Wolfen: Ich erhalte seit 1. Juli 2016 eine vorgezogene Rente mit Abschlägen. Am 31. August 2017 erreiche ich die Regelaltersgrenze. Seit April 2017 habe ich einen Nebenverdienst von monatlich 491,56 Euro. Wie verhält es sich mit meinem monatlichen Hinzuverdienst, ohne dass er mir angerechnet wird?
Antwort: Bei einer vorgezogenen Rente konnten bis 30. Juni 2017 monatlich 450 Euro hinzuverdient werden, ohne dass sie angerechnet wurden. Eine zweimalige Überschreitung bis zum doppelten Betrag war möglich. Da Sie seit April 491,56 Euro verdienen und somit bereits im April die Grenze von 450 Euro überschreiten, wird Ihre Rente sofort gekürzt, da die doppelte Überschreitung eine vorherige Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze voraussetzt (Ausnahme: Mehrarbeit oder Einmalzahlung).
Aber: Seit 1. Juli 2017 greift die neue Hinzuverdienstregelung, so dass Ihr Verdienst dann keine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat. Ab September spielt die Hinzuverdienstgrenze für Sie ohnehin keine Rolle mehr, da Sie dann die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden.
Fragen zur Rente im Überblick: Frühester Renteneinstieg, Einfluss der Unfallrente
Gerda L., Jessen: Ich bin am 1. Februar 1958 geboren. Wann kann ich frühestens in Rente gehen?
Antwort: Sie können frühestmöglich mit 63 Jahren die „Altersrente für langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen, wenn Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten haben. Allerdings mit einem Rentenabschlag von 10,8 Prozent. Mit dem 64. Lebensjahr ist die Rente für Sie ohne Abschläge möglich, vorausgesetzt Sie haben die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt.
Wer am 1. eines Monats geboren ist, hat bereits einen Rentenanspruch ab dem Geburtsmonat, Sie also für den Monat Februar. Ansonsten beginnt die Rente im Folgemonat.
Ralph P., Leipzig: Ich beziehe eine Unfallrente und gehe ab 1. Oktober 2018 in Rente. Erfolgt eine Anrechnung? Wann soll ich den Rentenantrag stellen?
Antwort: Die Unfallrente wird in gleicher Höhe weiter gezahlt, allerdings kann es bei der Altersrente zu Kürzungen kommen, eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Ein Beratungsgespräch kann Aufschluss geben. Bitte bringen Sie dazu Ihren Unfallrentenbescheid mit.
Zur Antragstellung: Sind bereits alle für Ihre Rente wichtigen Daten im Rahmen einer Kontenklärung bei der Rentenversicherung erfasst worden, sollten Sie den Antrag etwa drei Monate vor Rentenbeginn stellen. Sind die Daten im Versicherungskonto unvollständig, sollten Sie zuerst diese zeitnah im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens vervollständigen. Bei zeitnahem Rentenbeginn erfolgt die Kontenklärung im Rahmen des Rentenantragsverfahrens.
Dieter R., Nebra: Wann kann ich frühstmöglich in Rente gehen? Ich bin am 20. März 1958 geboren und habe 45 Arbeitsjahre zusammen.
Antwort: Da Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, können Sie in die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ mit dem 64. Lebensjahr ohne Abschläge gehen. Mit Abschlägen von 10,8 Prozent wäre ein Rentenbeginn mit 63 Jahren möglich.
Thema Rente im Überblick: Altersrente als Beamtin, Rentenauszahlung ins Ausland, Rente bei Behinderung
Karin T., Landsberg: Ich bin seit vielen Jahren Beamtin. Als Arbeitnehmerin habe ich früher 13 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Warum kann ich meine Altersrente aus der Rentenversicherung erst mit 66 Jahren erhalten? Ich habe doch 45 Arbeitsjahre zusammen
Antwort: Da Sie als Beamtin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und dadurch keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung eingezahlt haben, besteht nur ein Anspruch auf die Regelaltersrente. Ein Anspruch auf die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ mit der Wartezeit von 45 Jahren besteht demzufolge bei Ihnen nicht. Ihr Pensionsbezug als Beamtin ist davon unberührt.
Rainer E., Halle: Meine Frau und ich sind Rentner. Unsere Kinder leben in Österreich und möchten, dass wir zu ihnen ziehen. Wie verhält sich das mit unserer Rentenzahlung?
Antwort: An Ihrem Rentenbezug und der Höhe der Rente ändert sich nichts, denn grundsätzlich werden unsere Renten auch ins Ausland gezahlt. Beachten Sie aber: Ein Verzug ist Ausland kann Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben. Falls Sie ein Konto in Österreich einrichten, könnte die Bank höhere Gebühren verlangen als es in Deutschland der Fall ist.
Beate H., Allstedt: Unser behinderter Sohn (33) arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Ab wann bekommt er Rente?
Antwort: Wenn er 20 Beitragsjahre zusammen hat, kann er eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Fragen und Antworten zur Rente: Grundsicherung als Rentner, Verrechnung von Abschlägen
Renate D., Burgenlandkreis: Wir sind beide Regelaltersrentner. Mein Mann bekommt rund 708 Euro, ich 635 Euro Rente. Das Geld reicht hinten und vorne nicht. Gibt es nicht eine Grundsicherung? Wo kann man die beantragen?
Antwort: Ja, es gibt die Grundsicherung. Diese wird an Regelaltersrentner und unbefristet voll Erwerbsgeminderte gezahlt. Wenn die monatliche Bruttorente unter 838 Euro pro Person liegt, sendet der Rentenversicherungsträger Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ein Infoschreiben und das Antragsformular auf Grundsicherung zu.
Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt Ihrer Kommune oder beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Über den Anspruch entscheidet ausschließlich das Grundsicherungsamt. Beachten Sie, dass Ihre Vermögenswerte und monatlichen Ausgaben geprüft werden. Die Grundsicherung orientiert sich an den Hartz-IV-Sätzen und umfasst auch Aufwendungen für Unterkunft, Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung.
Daniela M., Landsberg: Mein Lebensgefährte, derzeit noch Arbeitnehmer, kann im September mit einem Abschlag von 9,6 Prozent in Rente gehen. Lassen sich durch Sonderzahlungen die Abschläge vermeiden? Welchen Betrag müsste er einzahlen?
Antwort: Abschläge für eine vorgezogene Altersrente können im Vorfeld ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden. Der Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderungen wird individuell berechnet. Für die Ausgleichszahlung gibt es bei der Rentenversicherung ein Formular „Antrag auf Ausgleichszahlung der Rentenminderung“.
Neben den eigenen Angaben, ist zusätzlich vom Arbeitgeber der laufende und voraussichtliche Verdienst bis zum Rentenbeginn einzutragen. Der Rentenversicherungsträger ermittelt dann die Höhe der Beiträge. Der Antragsteller kann dann entscheiden, ob sich für ihn eine Zahlung lohnt oder nicht. (mz)
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