Gebühr für Sepa-Überweisungen verboten

München - Unternehmen dürfen für Zahlungen per Sepa-Überweisung keine Gebühr erheben. Dies gilt laut einem Urteil des Landgericht (LG) München I auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden.
Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt hatte.
nach nur für Verträge, die ab dem 13. Januar 2018 geschlossen wurden.
EU-Recht: Gebühren seit 2018 nicht mehr zulässig
, Sepa-Lastschriften sowie Kredit- und Girokarten verboten.
Gegen die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neuverträgen wandten sich die Verbraucherschützer. Das LG gab ihnen Recht: Das Verbot gelte für Zahlungen ab dem Stichtag, auch wenn die entsprechenden Verträge vor dem 13. Januar 2018 geschlossen wurden. Für effektiven Verbraucherschutz könne in dieser Hinsicht nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden werden.
Landgericht: Selbstzahlerpauschale unwirksam
). (dpa/tmn)