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Arbeitsvertrag auf Zeit Arbeitsvertrag auf Zeit: Wie viele Job-Befristungen sind eigentlich erlaubt?

17.08.2015, 12:03
Von einer unbefristeten Festanstellung können viele Arbeitnehmer heute nur noch träumen.
Von einer unbefristeten Festanstellung können viele Arbeitnehmer heute nur noch träumen. dpa-tmn Lizenz

Ein Mitarbeiter darf von seinem Arbeitgeber maximal dreimal befristet werden: So hört man es immer wieder. Doch diese Aussage stimmt nicht. Tatsächlich hängt es von der Art der Befristung ab, wie häufig Arbeitgeber Beschäftigten eine Anstellung auf Zeit anbieten kann.

Eine Befristung mit einem Sachgrund ist theoretisch fast unendlich oft denkbar, sagt Michael Eckert. Er ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Ein Sachgrund kann zum Beispiel sein, dass der Chef einen Arbeitnehmer nur für die Zeit einer Schwangerschaftsvertretung braucht oder für ein bestimmtes Projekt.

Doch auch hier gibt es Obergrenzen, wenn ein Mitarbeiter über Jahre hintereinander befristete Arbeitsverträge bekommt. Das sind die sogenannten Kettenbefristungen.

Nach dem 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen. Der „kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag“ endet nach Ablauf eines vorher festgelegten Datums, er darf nur zwei Jahre laufen und darf höchstens dreimal verlängert werden.

Der „zweckbefristete Arbeitsvertrag“ läuft aus, wenn sein Zweck erfüllt ist. So kann ein Arbeitnehmer etwa als Elternzeitvertretung oder zum Ausgleich für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellt werden. Der Vertrag endet dann, wenn der Kollege zurückkehrt.

Wer gegen die unwirksame Befristung seines Arbeitsvertrags klagen möchte, muss eine Frist einhalten. „Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsvertrages erhoben werden“, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sonst werde die Klage erst gar nicht vor Gericht zugelassen. Hat der Arbeitnehmer vor Gericht Erfolg, muss der Arbeitgeber für die Zeit, in der er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, das Geld nachzahlen.

Anders ist es mit Befristungen ohne Sachgrund. Da ist maximal eine Befristung für zwei Jahre zulässig, innerhalb dieser Zeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängern. So steht es im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine solche Befristung ohne Grund ist aber nur dann wirksam, wenn zwischen Arbeitgeber und -nehmer noch nie zuvor irgendein Arbeitsvertrag bestanden hat.

Übrigens: Mitarbeiter haben keinen Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, ob sie entfristet werden oder nicht. Viele wünschen sich das. Denn geht es beim alten Arbeitgeber nicht weiter, müssen sie sich eine neue Stelle suchen. Es bleibt deshalb nur, von sich aus auf den Arbeitgeber zuzugehen – oder beim Betriebsrat nachzufragen, ob dort ein Antrag auf Entfristung vorliegt.

Der Anteil der befristeten Arbeitsverhältnisse in Deutschland ist in den vergangenen vier Jahren wieder gesunken. Wie aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervorgeht, war 2014 nur noch jeder zwölfte Arbeitnehmer ab 25 Jahren auf Zeit beschäftigt.

Die „Süddeutsche Zeitung“ hatte zuvor darüber berichtet. Der Anteil der befristet Beschäftigten sei damit seit 2011 von 8,9 Prozent auf 8,1 Prozent zurückgegangen – insgesamt seien das nur noch drei Millionen. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit leicht unter dem EU-Durchschnitt von 8,2 Prozent. (dpa)

Befristung, Gehalt, Gesundheitschecks: Worauf man beim Arbeitsvertrag achten sollte: