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Urteil Eltern verlieren fast das Sorgerecht, weil sie ihr Kind nicht zur Schule schicken

Gericht bestätigt: Der unterbliebene Schulbesuch des Sohnes stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Dank eines Schulprojektes gibt es jedoch Hoffnung.

22.05.2023, 11:45
Unterricht im Wohnzimmer - auch wenn Eltern ihre Kinder dabei staatliche Schulbücher studieren lassen, verstößt das laut Rechtsprechung gegen die Regeln.
Unterricht im Wohnzimmer - auch wenn Eltern ihre Kinder dabei staatliche Schulbücher studieren lassen, verstößt das laut Rechtsprechung gegen die Regeln. (Foto: IMAGO/MASKOT)

Daheim büffeln, statt die Schulbank zu drücken: Seine Kinder zu Hause zu unterrichten kann Eltern als Kindeswohlgefährdung ausgelegt werden. So hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 5 UF 188/22) entschieden, obwohl die betreffenden Eltern in einem entsprechenden Fall staatliche Schulbücher nutzten und angaben, ihren Sohn zu Hause intensiv zu unterrichten.

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, hatte sich eine Schule an das zuständige Familiengericht gewandt. Die Eltern hatten ihren Jungen 2021 vom wieder stattfindenden Präsenzunterricht ferngehalten. Das Gericht entzog ihnen die elterliche Sorge für die Teilbereiche «Aufenthaltsbestimmungsrecht und Entscheidungen in schulischen Angelegenheiten».

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Daraufhin legten die Eltern beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Dieses bestätigte zwar, dass der unterbliebene Schulbesuch des Kindes eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Doch eine vorläufige Auflage zu erteilen sei ausreichend, weil die Eltern zugesichert hätten, den regulären Schulbesuch ihres Sohns vorzubereiten. Sie hatten angegeben, ihn dazu an einem Schulprojekt teilnehmen zu lassen.

Ähnlicher Fall in Sachsen-Anhalt

Weil sie ihr Kind während der Corona-Pandemie nicht in die Schule schickten, sind zwei Eltern aus dem Südlichen Anhalt im April 2023 zu Geldstrafen verurteilt worden. Dabei wollten sich die Eltern offensichtlich nur gegen Masken und Corona-Tests wehren.

Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen: 5 UF 188/22