Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten: Müssen Fahrradfahrer den Radweg nutzen?

Bei dem schönen Wetter holen viele wieder ihr Fahrrad aus dem Keller. Aber kaum treten sie in die Pedale, hupt sie auch schon der erste Autofahrer an. Außerdem ist immer wieder zu hören, es gelte jetzt die Helmpflicht. Stimmt das? Was Radfahrer im Straßenverkehr dürfen und was nicht, erklärt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der „DAS Rechtsschutzversicherung“.
Ist die Nutzung von Radwegen Pflicht?
Auch wenn es viele Autofahrer nicht gerne hören werden, Radfahrer müssen nicht automatisch auf Seiten- und Radwege ausweichen: „Oftmals sind sie auf der Straße sicherer unterwegs, weil sie dort für andere Verkehrsteilnehmer schneller und besser zu sehen sind. Dies gilt besonders an Einmündungen und Zufahrten – hier kommt es zu besonders vielen Unfällen, weil Autofahrer die Radfahrer auf dem Radweg schlicht übersehen”, erklärt Michaela Zientek.
Ausnahme: „Sind Radwege jedoch mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet, müssen Radfahrer diese benutzen – es sei denn, der Weg ist beispielsweise wegen Scherben oder parkenden Autos nicht befahrbar.“
Wo ist das Radfahren verboten?
Ein grundsätzliches Radfahrverbot gilt nicht nur in Fußgängerzonen, sondern auch auf Gehwegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Kinder unter zehn Jahren. „Sie sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer und bedürfen eines besonderen Schutzes. Kinder bis acht Jahren müssen daher auf dem Gehweg fahren. Kinder bis 10 Jahren haben die Wahl zwischen Gehweg und Straße”, so die Rechtsexpertin.
Wichtig: Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer! Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro sowie eine Mitschuld im Falle eines Unfalls.
Dürfen Radler an wartenden Autos vorbei?
Vor allem an Ampeln lauert ein hohes Konfliktpotenzial zwischen Auto- und Radfahrern. Doch wenn die Ampel rot zeigt, müssen Radler sich nicht hinten anstellen! „Auch ohne einen ausdrücklich gekennzeichneten Radfahrstreifen dürfen Radfahrer bei stehendem Verkehr rechts an den Autos vorbeifahren. Wichtig ist allerdings, dass sie dabei langsam fahren und äußerst umsichtig vorgehen”, so Michaela Zientek.
Auf Radfahrstreifen oder Radwegen finden sich häufig eigene Ampeln für Radfahrer – andernfalls gelten für sie dieselben Signale wie für Autos. „An Kreuzungen ohne besondere Radwegampel müssen Radfahrer so lange warten, bis der Fahrverkehr grünes Licht erhält. Abbiegende Autofahrer sollten sich deshalb bewusst machen, dass Radler die Straße auch dann noch kreuzen können, wenn die Fußgängerampel bereits ,rot‘ zeigt”, so die Rechtsexpertin.
Achtung: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde geändert. Noch bis zum 31. Dezember 2016 müssen Radler auf Radwegen ohne Radwegampel, wo die Übergängen für Fußgänger und Radler nebeneinander liegen, die Fußgängerampel beachten. Dadurch sollen die Gemeinden genügend Zeit bekommen, ihre Ampelanlagen der neuen Rechtslage anzupassen.
Wichtig: Ein Haltesignal ist auch für Radler verpflichtend: Wer eine rote Ampel auf dem Rad überfährt, zahlt bis zu 100 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind bis zu 160 Euro und ein Punkt im Flensburger Verkehrsregister fällig.
Auf der nächsten Seite lesen Sie vier Dinge, die jeder Radler wissen muss und was Radfahrern bei zu viel Alkohl droht.
Vier Dinge, die jeder Radler wissen muss
1. Entgegen gängiger Erwartungen besteht für Radfahrer keine Helmpflicht. Der Nutzen einer solchen Regelung gilt nach mehreren Untersuchungen von Fahrradunfällen als umstritten. Eine Helmpflicht könnte dazu führen, dass sich weniger Menschen für das Radfahren entscheiden.
2. Musik auf dem Ohr ist prinzipiell erlaubt: Die StVO lässt das Tragen von Kopfhörern zu, solange der Radfahrer noch den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann.
3. Zur Rechenschaft gezogen werden hingegen Radler, die sich mit einem Handy am Ohr erwischen lassen: Hierfür ist ein Bußgeld von 25 Euro fällig.
4.Um die Gefahr von Stürzen zu verringern, ist freihändiges Fahren verboten. Wer es riskiert, dem droht ein Bußgeld.
Betrunken Radfahren? Das ist zu beachten
Radfahrer sind im Vergleich zu Autofahrern die schwächeren Verkehrsteilnehmer und werden daher auch rechtlich geschützt. Dennoch droht ihnen bei einem Unfall gegebenenfalls eine Mitschuld. Das betrifft vor allem Radfahrer, die mit zu viel Alkohol im Blut erwischt werden. Auf sie kann bei einem Unfall oder erkennbaren Ausfallerscheinungen schon bei 0,3 Promille eine Geldstrafe zukommen.
Wer mit über 1,6 Promille Blutalkohol Rad fährt, wird – wie im Auto – als absolut fahruntüchtig eingestuft und begeht eine Straftat. Neben einer entsprechenden Strafzahlung kann der Radfahrer dann auch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verdonnert werden. Wer an dem „Idiotentest“ nicht teilnimmt, ist seinen Lappen los.

