Progression auch für Elterngeld-Mindestbetrag
München/dpa. - Auch der monatliche Mindestbetrag beim Elterngeld von 300 Euro unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem neuen Beschluss klargestellt (Az.: VI B 31/09).
Das klagende Ehepaar hatte geltend gemacht, dass der Mindestbetrag unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt werde - es sei daher nicht mit Lohnersatzleistungen vergleichbar. Diese unterliegen grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet, der Betrag selbst wird nicht besteuert - er zählt aber zu dem von den Eheleuten zur Besteuerung insgesamt anzusetzenden Einkommen. In ihrem Fall sei das Elterngeld als reine Sozialleistung einzustufen, so das Argument der Kläger. Dieser Ansicht schlossen sich die obersten Steuerrichter nicht an. Das Elterngeld bezwecke, durch die Kinderbetreuung entgangene Einkünfte teilweise auszugleichen. Das gelte auch dann, wenn nur der sogenannte Sockelbetrag gezahlt wird.