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Lebensmittel BGH schützt „Hohenloher Landschwein“

Das „Hohenloher Landschwein“ ist nicht nur eine Herkunftsbezeichnung, sondern kann auch als Marke gelten. Diese Entscheidung des BGH könnte weitreichende Bedeutung für viele Kollektivmarken haben.

Von dpa 29.07.2021, 10:14
Hohenloher Landschweine vor einem Stall.
Hohenloher Landschweine vor einem Stall. BESH/Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall/dpa

Karlsruhe - Regionale Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel können nach deutschem Markenrecht geschützt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Beispiel des „Hohenloher Landschweins“ und des „Hohenloher Weiderinds“ entschieden.

Der erste Zivilsenat wies am Donnerstag Revisionen unter anderem einer Metzgerei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurück und gab damit der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall Recht. (Az.: u.a. I ZR 163/19)

Diese hat die Bezeichnungen als sogenannte Kollektivmarken eintragen lassen und der Metzgerei die Verwendung der Begriffe untersagt, weil sie nicht die Richtlinien der Erzeuger einhalte. Dabei geht es um Vorgaben etwa zu Haltung, Fütterung, Transport und Schlachtung. Die Erzeugergemeinschaft forderte Unterlassung und Schadenersatz. Nach Einschätzung von deren Rechtsanwalt Ulrich Hildebrandt hat die BGH-Entscheidung Bedeutung für Tausende sogenannter Kollektivmarken.

Hintergrund des Konflikts sind unterschiedliche Vorgaben in der EU und in Deutschland. Nach dem deutschen Markengesetz können Waren als Kollektivmarke geschützt werden, die zum Beispiel wegen ihrer geografischen Herkunft von Produkten anderer Unternehmen unterscheidbar sind. Das europäische Recht wiederum kennt sogenannte geschützte geografische Angaben (g.g.A.) mit eigenen Kriterien.

Der Anwalt der beklagten Landmetzgerei Setzer GmbH, Benjamin Stillner, hatte argumentiert, dass eine Vereinigung die vom europäischen Gesetzgeber angestrebte Harmonisierung nicht umgehen und eine Kollektivmarke nach deutschem Recht eintragen lassen könne, wenn sie keinen Eintrag als g.g.A. erwirke. „Wer die Voraussetzungen an die Eintragung als europäische Angabe nicht erfüllt, darf nicht durch die Hintertür einen "Schutz light" auf nationaler Ebene erwirken“, hatte Stillner vor der BGH-Entscheidung erklärt.

Der BGH hätte zu dem Thema auch eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof stellen können. Warum die Richterinnen und Richter anders entschieden, blieb am Donnerstag zunächst offen. Eine ausführliche Fassung des Beschlusses wird erst später veröffentlicht.