Vereinte Nationen Vereinte Nationen: Sicherheitsrat trägt Verantwortung für Frieden

Berlin/dpa. - Der Sicherheitsrat trägt entsprechend der Charta dieHauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und derinternationalen Sicherheit. Er kann über die Entsendung vonFriedenstruppen entscheiden und auch Waffengewalt veranlassen.
Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern: 5 ständige Mitglieder (China,Frankreich, Russland, Großbritannien und die USA) und 10 weitere, diejeweils auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden(gegenwärtig Bangladesch, Irland, Jamaika, Kolumbien, Mali,Mauritius, Norwegen, Singapur, Tunesien und die Ukraine).
Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Bei Abstimmungen ist dieZustimmung von 9 Mitgliedern, einschließlich der ständigenMitglieder, erforderlich. Die ständigen Mitglieder haben einVetorecht. In der Charta verpflichten sich alle UN-Mitglieder, dieEntscheidungen des Sicherheitsrates zu befolgen.
Das Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen behandeltMaßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und beiAngriffshandlungen. Die 13 Artikel sehen auch vor, dass derSicherheitsrat als letztes Mittel «zur Wahrung oder Wiederherstellungdes Weltfriedens und der internationalen Sicherheit» den Einsatz vonWaffengewalt veranlassen kann.
Der Sicherheitsrat gibt bei Aggressionen Empfehlungen ab oderbeschließt, welche Maßnahmen zu treffen sind. Zeigen diese keineWirkung, kann das Gremium beschließen, welche Mittel - zunächst unterAusschluss von Waffengewalt - ergriffen werden sollen. Das sind etwaHandelsembargos. Sind auch diese Mittel unzulänglich, so kann derSicherheitsrat den Einsatz von Streitkräften etwa für Blockadenveranlassen.
Plant der Rat den Einsatz von Waffengewalt, wird er dabei vomGeneralstabsausschuss unterstützt, der den Sicherheitsrat inmilitärischen Fragen berät. Der Ausschuss besteht aus denGeneralstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oderihren Vertretern.
Das Kapitel VII schließt mit dem Artikel 51: «Die Chartabeeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitgliedder Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zurindividuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis derSicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und derinternationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.»
