Sonderregelung bei Bonpflicht Sonderregelung bei Bonpflicht: Bäckerei-Kette muss keine Kassenbons mehr ausstellen

Dresden - Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Bonpflicht. Diese verpflichtet alle Einzelhändler, für jeden Einkauf Belege auszustellen, um so Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Andere beurteilen die Kassenbonpflicht wiederum als reine Papierverschwendung. Großer Widerstand regt sich auch bei den Bäckereien, die teilweise für Centbeträge Belege ausdrucken müssen. Das „Dresdner Backhaus“ nimmt zukünftig allerdings eine Sonderstellung ein: Die Bäckerei-Kette ist nicht mehr verpflichtet, Kassenbons auszustellen.
Anträge anderer Bäckereien wurden abgewiesen
Mit einem zehn Zeilen umfassenden Antrag hatte sich das Dresdner Backhaus an das Finanzamt Dresden-Süd gewandt. „Wir haben darin angegeben, wie viele Fachgeschäfte wir haben, unseren durchschnittlichen Jahresumsatz und wie viele Kunden kommen“, sagte Leiterin Elisabeth Kreutzkamm-Aumüller dem MDR Sachsen. Die Radioanstalt hatte zuerst über die Sonderregelung berichtet. Eine ausführliche Begründung des Finanzamtes habe Kreutzkamm-Aumüller jedoch nicht erhalten. Auch die Dresdner neuesten Nachrichten berichteten über den Fall.
Nach Angaben der Sächsischen Bäckerinnung hätten auch andere Bäckereien Anträge auf Ausnahmeregelung gestellt. Diese seien jedoch abgelehnt oder noch gar nicht bearbeitet worden. Warum ausgerechnet das Dresdner Backhaus eine Zusage erhielt, kann sich Kreutzkamm-Aumüller selbst nicht ganz erklären. Sie vermutet, dass es an den Umsätzen der Bäckerei-Kette liegen könnte. Denn im Schnitt kaufe jeder Kunde nur für drei bis vier Euro ein – laut Kassensicherungsverordnung ein Grund für die Befreiung von der Kassenbonpflicht.
Andere Bäckereien denken inzwischen um: So sollen Kunden einer Backstube im Saarland zukünftig über die App „Grüner Bon" einen Beleg auf ihr Smartphone bekommen. Kassierer können dann mit einem Scanner über einen QR-Code die Rechnung in die Beleg-App des Kunden übertragen. Somit muss der Bon nicht mehr ausgedruckt werden. Die Bäckerei Ways in Moosinning bei München setzt stattdessen auf einen essbaren Kassenbon. Dieser klebt auf dem sogenannten „Kassenbonkrapfen" und besteht aus einer essbaren Zuckermasse.
Eigentlich sollte der essbare Bon nur ein Spezial-Angebot für die Faschingszeit sein. Nach dem großen Erfolg könnte er jedoch länger im Angebot bleiben.
Deutschland ist mit der Kassenbonpflicht allerdings kein Einzelfall. Auch im Nachbarland Frankreich sind Einzelhändler verpflichtet, Belege auszustellen. Allerdings sollen Einkäufe bis 30 Euro ab 2022 nicht mehr automatisch ausgedruckt werden müssen. Schon ab September 2020 soll diese Regelung bereits für Warenwerte bis 10 Euro gelten. (rnd)