Menschen mit Demenz Menschen mit Demenz: Pflegekasse zahlt Geld für die Betreuung
Halle (Saale)/MZ. - Ein Anspruch liegt vor, wenn pflegebedürftige an Demenz, einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung leiden, die sie in der Gestaltung täglich zu bewältigender Aufgaben in erheblichem Umfang einschränkt.
Die Pflegeversicherung erstattet auf Antrag der Pflegebedürftigen und nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) monatlich entweder 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag). Die Betreuungsleistung wird im Verfahren der Kostenerstattung abgerechnet. Das heißt, die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige erhalten über die Betreuungsleistungen eine Rechnung, die sie bei der Pflegekasse einreichen können.
Zusätzliche Betreuungsleistungen können als Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes (aber nicht für Leistungen der Grund- und Behandlungspflege) oder ein nach Landesrecht anerkanntes so genanntes niedrigschwelliges Betreuungsangebot in Anspruch genommen werden.
Um in den Genuss der Leistungen zu kommen, muss der Bedürftige einen Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt haben. Bei der anschließenden MDK-Begutachtung wird festgestellt, ob Voraussetzungen für den zusätzliche Betreuungsbedarf bestehen oder nicht. Seit dem 1. Juli 2008 ist es aber nicht mehr Voraussetzung, dass bei der Begutachtung auch eine Pflegestufe festgestellt wird. Der Bedürftige muss aber dauerhaft in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sein.
Zur Beurteilung der Alltagskompetenz hat der Gesetzgeber einen Katalog mit 13 Kriterien erarbeitet. Dazu gehört folgendes: unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches; Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen, tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; im situativen Kontest inadäquates Verhalten; Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; Störungen der Hirnfunktion (zum Beispiel Beeinträchtigung des Gedächtnisses), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; Störungen des Tag- / Nacht-Rhythmus; Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; Verkennen von Alltagssituationen; ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Es muss bei mindestens zwei der Kriterien eine Einschränkung vorliegen, davon muss mindestens eine der Einschränkungen den ersten neun Kriterien zugerechnet werden können.