1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Politik
  6. >
  7. Keine Ruhe vorm Finanzamt: Keine Ruhe vorm Finanzamt: Auch Rentner müssen Steuern zahlen

Keine Ruhe vorm Finanzamt Keine Ruhe vorm Finanzamt: Auch Rentner müssen Steuern zahlen

Von Christian Eigner 27.02.2014, 11:23

Berlin - Rente, Lebensversicherung, Sparzinsen, Mieteinnahmen - so mancher Ruheständler erntet jetzt, was er während seines Berufslebens gesät hat. Dafür interessiert sich jedoch auch das Finanzamt. Das beginnt schon bei der gesetzlichen Rente. „Ein Teil der Rente zählt zu den steuerpflichtigen Einnahmen“, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung. Wie hoch dieser Teil sei, hänge vom Jahr des Renteneintritts ab.

„Wer 2005 in Rente ging oder bereits Rentner war, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern“, erklärt von der Heide. Auschlaggebend sei die Jahresbruttorente, also der Auszahlungsbetrag zuzüglich der eigenen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. „Der verbleibende Teil wird dem Rentner als Freibetrag festgeschrieben und gilt dann grundsätzlich lebenslang.“ Künftige Rentenerhöhungen seien dadurch in voller Höhe steuerpflichtig.

Riester-Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig

Seit 2006 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte an. Wer 2013 erstmals Rente bezog, muss demnach bereits zu Rentenbeginn 66 Prozent versteuern - der anfängliche Freibetrag beträgt nur noch 34 Prozent. „Dieses Prinzip gilt übrigens nicht nur für die Altersrente, sondern auch für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie die Rürup-Rente“, so der Rentenexperte. Dagegen seien Riester-Renten in voller Höhe steuerpflichtig.

„Im Gegensatz dazu werden Renten aus einer Zusatzversorgung oder einer privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil besteuert“, ergänzt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dessen Höhe hänge vom Alter bei Rentenbeginn ab und liege zwischen 22 Prozent (60 Jahre) und 18 Prozent (65 Jahre)

Nicht jeder Rentner muss Steuererklärung abgeben

Das heißt jedoch nicht, dass jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben muss. „Liegt der steuerpflichtige Teil sämtlicher Renten unter dem Grundfreibetrag von derzeit 8130 Euro, ist eine Steuererklärung nicht nötig“, sagt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Wer allerdings weitere Einkünfte erziele, müsse auch diese in die Rechnung einbeziehen.

Nebeneinkünfte blieben 2013 lediglich bis zu einer Grenze von 410 Euro im Jahr steuerfrei. Fielen etwa Kapitaleinkünfte in Form von Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen an, stehen dem Finanzamt 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer zu. Die Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, solange sie nicht den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Ehepaare: 1602 Euro) pro Jahr übersteigen.

Mit Freistellungsaufträge Steuer zurückholen

„Um den Steuerabzug zu verhindern, muss der Sparer jedoch jedem Kreditinstitut, bei dem er Geld angelegt hat, einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen“, erklärt Isabel Klocke. „Wer das vergessen hat, kann sich zu viel gezahlte Steuer zurückholen, indem er bei der Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllt.“

Auf demselben Steuerformular können Rentner das Finanzamt per Kreuzchen mit einer „Günstigerprüfung“ beauftragen. „Dann rechnet der Sachbearbeiter aus, ob es besser ist, die Gewinne nicht mit der Abgeltungssteuer zu belasten, sondern sie zur Rente und den anderen Einkünften zu addieren und zusammen mit diesen zu versteuern“, erläutert Markus Deutsch. Das lohne sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liege.

„Wer nur eine geringe Rente bezieht, dafür aber Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag hat, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese der Bank vorlegen“, rät Deutsch. „Diese führt dann keine Abgeltungssteuer ab, und der Rentner kann innerhalb des Grundfreibetrages weitere Zinsen oder Aktiengewinne steuerfrei kassieren.“

Doch selbst wenn ihre Einkünfte das steuerfreie Existenzminimum übersteigen, müssen Rentner nicht zwingend Einkommenssteuer bezahlen. Gerade im Alter fallen häufig Krankheitskosten und Ähnliches an, die das Finanzamt als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. „Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, doch auch private Versicherungsbeiträge werden unter Umständen berücksichtigt“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Spenden werden in unbegrenzter Höhe anerkannt

„Spenden und die gezahlte Kirchensteuer erkennt das Finanzamt grundsätzlich in unbegrenzter Höhe an.“ Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehörten in erster Linie Krankheitskosten, die die Kasse nicht übernehme, also Zuzahlungen zu Zahnersatz, Sehhilfen und Medikamenten. Allerdings würden diese nur anerkannt, soweit sie den „zumutbaren Eigenanteil“ überstiegen. Dieser hänge vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab.

„Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann einen Pauschbetrag ansetzen“, ergänzt NVL-Experte Markus Deutsch. „Je nach Grad der Behinderung liegt dieser zwischen 310 und 1420 Euro im Jahr.“ Behinderte, die blind oder hilflos seien, könnten sogar 3700 Euro geltend machen. Bestimmte Ausgaben, etwa für eine Kur oder Haushaltshilfe, lassen sich über den Pauschbetrag hinaus absetzen.

Wer vom Finanzamt aufgefordert wird, seine Steuererklärung abzugeben, sollte dies unverzüglich tun - selbst wenn viel Arbeit und eine Nachzahlung drohen. Da die Behörden zunehmend Daten untereinander austauschen, stochert das Finanzamt nicht im Nebel, sondern weiß meist längst, wie viel Rente jemand bekommen hat. (dpa)