1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Politik
  6. >
  7. DDR-Erbe: DDR-Erbe: Minister ziehen den Kürzeren

DDR-Erbe DDR-Erbe: Minister ziehen den Kürzeren

Von CHRISTIAN RATH 28.07.2010, 13:49
Die Begrenzung der Rentenansprüche für ehemalige DDR-Minister und andere hohe Funktionäre ist verfassungsgemäß. (FOTO: DPA)
Die Begrenzung der Rentenansprüche für ehemalige DDR-Minister und andere hohe Funktionäre ist verfassungsgemäß. (FOTO: DPA) dpa-Zentralbild

KARLSRUHE/MZ. - ie Rentenbegrenzungfür hohe DDR-Funktionäre verstößt nicht gegendas Grundgesetz. Im dritten Anlauf billigtedas Bundesverfassungsgericht nun ein entsprechendesGesetz.

Geklagt hatten der ehemalige DDR-Ministerfür Umweltschutz und Wasserwirtschaft, HansReichelt, und der ehemalige Vize-Ministerfür Leichtindustrie, Hans Lessing. Hans Reichelt,Jahrgang 1925, war seit 1951 Mitglied desParteivorstands der Bauernpartei. Zwischen1953 und 1990 hatte er hohe Staats- und Ministerämterinne. Sein Bruttogehalt stieg mit den Jahrenvon 42000 auf 60000 DDR- Mark im Jahr 1990.Ein Angestellter in der DDR verdiente Endeder 80er Jahre rund 12000 DDR-Mark brutto.Reichelt bekam 2005 eine monatliche Rentevon 1179 Euro, ohne gesetzliche Begrenzungwären es aber 1809 Euro gewesen. ZweiterKläger war Hans Lessing, von 1970 bis 1983stellvertretender Minister für Leichtbau,später Intendant des Berliner Konzerthauses.Bei ihm betrug der Differenzbetrag nur rund200 Euro.

Die Rentenkürzung beruhte auf einem Gesetzvon 2005, das rund 1200 hohe DDR-Funktionsträgererfasste - von den Ministern über die Mitgliederdes SED-Politbüros bis zu den Ersten und ZweitenSekretären der SED-Bezirks- und Kreisleitungen.

Zwei frühere Versuche des Gesetzgebers, dieAltersbezüge einst systemnaher Rentner zubeschränken, waren 1999 und 2004 vom Bundesverfassungsgerichtgekippt worden. Der Gesetzgeber hatte jeweilsnicht begründen können, warum bestimmte Rentenals "überhöht" gelten konnten. Auch der dritteVersuch des Anwartschafts- und Anspruchsüberleitungsgesetzes(AAÜG) von 2005 stieß auf Kritik. Das SozialgerichtBerlin und das Landessozialgericht Thüringenbaten das Bundesverfassungsgericht um erneutePrüfung. Doch diesmal hatte Karlsruhe keineBedenken mehr. Zwar seien Rentenansprüchevom Grundrecht auf Eigentum geschützt. "Überhöhte"Leistungen aufgrund der früheren "Selbstprivilegierung"dürften jedoch abgebaut werden. Die Richterbilligten die Annahme des Bundestags, dassbei dem jetzt noch erfassten, relativ kleinenPersonenkreis das frühere Arbeitsentgelt tatsächlichnicht nur die Arbeitsleistung honorierte,sondern zu einem gewissen Teil auch die "politischeAnpassung" und "Regimetreue".

Für eine kleine Gruppe hoher Funktionäre isteine Begrenzung der Rentenansprüche durchden Gerichtsbeschluss nun also weiter vorgesehen.Die dadurch bewirkte Rentenkürzung rechtfertigtesich "aus dem gesetzgeberischen Anliegen,ein rentenrechtliches Fortwirken eines Systemsder Selbstprivilegierung zu verhindern", sodas Gericht. Ein "Rentenstrafrecht" sei nichtzu erkennen. Die Kürzungen seien auch nichtunverhältnismäßig: Die Renten der Kläger lägenimmer noch erheblich über den Durchschnittsrentenfrüherer DDR-Bürger.