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Bedingungen Bedingungen: Wann darf die Bundeswehr im Inland eingesetzt werden?

17.08.2012, 11:40

Berlin/dpa. - Unumstritten war bereits bisher, dass Soldaten zur Bekämpfung von Naturkatastrophen wie der Sturmflut in Hamburg 1962 oder beim Oder-Hochwasser 1997 helfen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt klargestellt, dass auch ein Einsatz militärischer Mittel in „äußersten Ausnahmefällen“ von „katastrophischen Dimensionen“ erlaubt ist. Das zielt vor allem auf die Abwehr terroristischer Anschläge aus der Luft oder von See, weil der Polizei dafür die Mittel fehlen - etwa Kampfjets oder Kriegsschiffe.

Nicht gemeint sind aber ausdrücklich Gefahren, die von einer demonstrierenden Menschenmenge ausgehen. Verboten bleibt auch der Abschuss von Passagiermaschinen, die wie am 11. September 2001 in den USA von Terroristen gesteuert werden.

Worum geht es aber dann? Konkrete Szenarien sind in dem Beschluss nicht genannt: „Besonders schwere Unglücksfälle sind ... ungewöhnliche Ausnahmesituationen“, heißt es lediglich. Das lässt der Fantasie viel Spielraum.

Vorstellbar wäre beispielsweise, dass ein Terrorist alleine ein Flugzeug oder einen Hubschrauber auf ein Hochhaus steuert und nur durch Einsatz von Bundeswehr-Kampfjets gestoppt werden kann. Oder dass ein mit Sprengstoff beladenes Schiff in den Hamburger Hafen steuert und die Wasserschutzpolizei sich überfordert sieht.

Relativ schwammig ist in dem Urteil formuliert, wie eindeutig die Hinweise auf den bevorstehenden Katastrophenfall sein müssen. Der „Unglücksverlauf“ müsse schon begonnen haben, heißt es. Es müsse aber „nicht abgewartet werden, bis der Schaden sich realisiert hat“.