Zusammenleben Zusammenleben: Wilde Ehe ohne Rechte
Halle (Saale)/MZ. - Um sich abzusichern, müssen Partner in nichtehelichen Beziehungen vorsorgen.
Heike L., Halle:
Mein Lebensgefährte und ich lebten neun Jahre zusammen in meinem Haus. Nun, nach unserer Trennung, will er eine Ausgleichszahlung für seine am Haus erbrachten Leistungen. Hat er Anspruch darauf? Er hat ja in der Zeit auch mietfrei bei mir gewohnt.
Für das Geld, das er in Ihr Haus investiert hat und mit Belegen nachweisen kann, kann er von Ihnen eine Vergütung verlangen. Anzuraten ist dazu eine gütliche Einigung mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten, da er sich diese ungerechtfertigte Bereicherung auch gerichtlich einklagen kann.
Ursula T., Naumburg:
Mein ehemaliger Freund und ich hatten gemeinsam je zur Hälfte ein Haus gebaut. Nach unserer Trennung hat er mir seine Hälfte übertragen. Jetzt soll ich dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Ist das rechtens?
Ja, bei Erwerb eines Grundstückes fällt Grunderwerbsteuer an, dies sind in Sachsen-Anhalt 4,5 Prozent vom Grundstückswert. Ausgenommen von der Zahlung der Grunderwerbsteuer sind nur Ehepartner und Verwandte in gerader Linie. Lebensgefährten sind nicht miteinander verwandt.
Wolfgang B., Weißenfels:
Wir leben in einer Lebensgemeinschaft und haben ein Haus gebaut. Zu unseren Kindern haben wir kaum Kontakt. Darf im Ernstfall der eine Lebenspartner die Angelegenheiten des anderen regeln?
Das kommt darauf an, was geregelt werden soll. Eine gesetzliche Vertretung gibt es nicht. Jeder von Ihnen sollte daher dem anderen Partner eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese erstreckt sich auf Auskünfte beim Arzt und im Krankenhaus im Krankheits- und Betreuungsfall sowie auf vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden, jedoch wird eine solche von vielen Behörden und Banken nicht anerkannt, da diese nicht prüfen können, ob die Unterschrift echt ist. Auf der sicheren Seite sind Sie daher mit einer notariellen Vollmacht. Soll der Partner auch Verfügungen über Immobilien treffen können, ist eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich.
Karin N., Leuna:
Ich bin verwitwet und hatte mit meinem Ehemann ein Berliner Testament errichtet. Jetzt lebe ich in einer neuen Partnerschaft. Können wir nun jeder ein eigenes Testament errichten?
Wenn in dem Testament, das Sie mit Ihrem verstorbenen Ehemann errichtet haben, Schlusserben benannt sind und Sie darin nicht ausdrücklich erklärt haben, dass der überlebende Ehegatte andere Verfügungen treffen kann, sind Sie an dieses Testament gebunden. Ein eigenes Testament mit abweichenden Regelungen wird dann nicht wirksam.
Silke T., Weißenfels:
Ich besitze ein Haus und möchte meinen Lebenspartner absichern, falls ich vor ihm versterben sollte. Als Erben kann ich ihn nicht einsetzen, weil ich mit meinem verstorbenen Mann ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, in dem unsere Kinder als Schlusserben eingesetzt sind. Wäre es sinnvoll, ein Wohnrecht für meinen Lebenspartner eintragen zu lassen?
Das könnten Sie tun, aber Sie sollten dabei einiges bedenken. Falls es zu einer Trennung kommen sollte, würde das Wohnrecht bestehen bleiben. Sie sollten auch bedenken, dass das Wohnrecht steuerlich wie eine Schenkung betrachtet wird. Da Sie mit dem Lebenspartner nicht verwandt sind, hätte dieser nur einen Steuerfreibetrag von 20 000 Euro. Entsprechend einer angenommenen Grundmiete und der geschätzten Lebenserwartung des Partners würde das Wohnrecht kapitalisiert und darauf würde dann Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer anfallen. Für die über den Freibetrag hinausgehende Summe beträgt der Steuersatz 30 Prozent.
Ingrid D., Zeitz:
Wir sind nicht verheiratet. Wer bekommt dann das Sorgerecht für unsere gemeinsamen Kinder, wenn einer von uns stirbt?
Wenn beide Partner vor dem Tod eines Partners das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, hat es nach dem Tod der überlebende Partner allein.
Jenny B., Ammendorf:
Ich habe mich Anfang des Jahres von meinem Lebensgefährten getrennt. Wir waren acht Jahre zusammen. Er hat bei mir gewohnt, obwohl er noch eine eigene Wohnung gemietet hatte. Wir hatten uns geeinigt, dass ich für den laufenden Lebensunterhalt aufkomme und er für uns spart. Da ist ein beträchtliches Barvermögen zusammengekommen, aber er will mir meinen Anteil nicht auszahlen. Kann ich da noch etwas fordern?
Das wird schwierig, denn Sie müssen beweisen, dass Sie für die laufenden Kosten aufgekommen sind und Ihre Forderungen gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten berechtigt sind. Wenn Sie das nicht schriftlich festgehalten haben, würde immer Aussage gegen Aussage stehen. Sie können sich gern noch einmal anwaltlich beraten lassen.
Gabriele A., Dessau-Roßlau:
Mein langjähriger Partner und ich haben uns vieles gemeinsam angeschafft und wollen, wenn einer von uns verstirbt, dass der andere erbt. Müssen wir hier etwas unternehmen oder erbt der andere nach dem Gesetz?
Die gesetzliche Erbfolge begünstigt nur Ehepartner und die Verwandten. Partner einer Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Ausgenommen davon sind gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, die auch im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden. Wer als nicht verheiratetes Paar den Partner erbrechtlich absichern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichten, gegebenenfalls in Kombination mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag.
Daniel S., Köthen:
Wir leben seit vielen Jahren zusammen und wollen uns nun absichern, falls einer von uns beiden verstirbt. Was ist besser: Erbvertrag oder Testament?
Beides hat Vor- und Nachteile. Beim Erbvertrag sind Sie erbrechtlich aneinander gebunden. Sollte Ihre Partnerschaft doch in die Brüche gehen, können Sie den Erbvertrag nur gemeinsam widerrufen oder Sie sollten ein Rücktrittsrecht vereinbaren. Sowohl der Erbvertrag als auch der Rücktritt davon müssen notariell beurkundet werden. Jeder kann auch selbst ein Testament zugunsten des anderen errichten. Allerdings besteht hier immer die Möglichkeit, dass der Partner sein Testament jederzeit ändern kann, ohne dass er den anderen Partner davon informiert.
Natascha S., Bitterfeld:
Wir sind nicht verheiratet und haben gemeinsam einen Darlehensvertrag aufgenommen. Die Raten zahlt mein Partner allein. Bin ich in der Haftung?
Bei der Bank haften Sie gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass sich die Bank bei Zahlungsunfähigkeit Ihres Partners die Raten bei Ihnen holt. Da Sie sich nicht an der Finanzierung beteiligen, könnte noch ein anderes Problem auftreten: Steuerrechtlich könnte die halbe Rate als Schenkung betrachtet werden, diese unterliegt der Schenkungssteuer.
Annika F., Merseburg:
Mein Partner und ich denken über einen Partnerschaftsvertrag nach. Was muss dabei beachtet werden? Ist es empfehlenswert, das zusammen mit einem Notar zu machen?
Ob ein Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss, hängt vom konkreten Inhalt ab. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung zum Beispiel, wenn darin Grundstücksübertragungen vorgesehen sind oder wenn Sie sich in Form eines Erbvertrages verbindlich gegenseitig zum Erben einsetzen wollen. In jedem Fall sollten Sie bei einem derartigen Vertrag rechtlich Rat einholen.
Doris L., Wittenberg:
Ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen und wir haben zwei gemeinsame Kinder. Leider kriselt es zurzeit bei uns. Falls es zur Trennung kommt, wer bekommt dann das Sorgerecht für die Kinder? Bekomme ich als Mutter das automatisch?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt in erster Linie davon ab, ob der Vater die Vaterschaft juristisch anerkannt hat. Hat er kein Sorgerecht, können Sie ihm das Sorgerecht per Erklärung vor dem Jugendamt oder einem Notar übertragen, dann sind Sie beide sorgeberechtigt. Hat er bereits das Sorgerecht und sie wollen es allein ausüben, können Sie im Fall der Trennung bei Gericht nach Paragraf 1671 Bürgerliches Gesetzbuch die Übertragung der alleinigen Sorge beantragen.