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Urteil: Hohe Pauschale für Rücklastschrift ungültig

13.03.2008, 14:27

Hamm/dpa. - Der Billigflieger Germanwings darf seinen Kunden im Falle einer geplatzten Lastschrift keine 50 Euro Bearbeitungsgebühr mehr aufbrummen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil entschieden (Az.: 17 U 112/07).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Fluggesellschaft hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass Kunden eine Gebühr von 50 Euro zahlen müssen, wenn die Lastschrift für eine Flugbuchung etwa von der Bank des Kunden nicht akzeptiert wird. Germanwings mit Sitz in Köln kündigte noch am Donnerstag (13. März) Revision an. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale hat das Urteil Bedeutung für den Zahlungsverkehr weit über die Luftfahrtbranche hinaus.

In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 55/06) die Klausel im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen verworfen. Das OLG Hamm bestätigte nun diese Entscheidung. Die Verbraucherzentrale hatte unter anderem geltend gemacht, die Kosten, die Germanwings für eine aus welchen Gründen auch immer geplatzte Lastschrift in Rechnung stelle, würden dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht. Die Summe von 50 Euro könne nur damit erklärt werden, dass Germanwings «völlig ineffizient» arbeite oder «betriebswirtschaftlich nicht in der Lage» sei, mit dem alltäglichen Problem der Rücklastschrift kostengünstig umzugehen, lautete der Vorwurf der Verbraucherschützer.

Das Oberlandesgericht begründete wie schon das Landgericht Dortmund seine Entscheidung damit, dass Germanwings zwar ein Ersatz für tatsächlich entstandenen Schaden im Zusammenhang mit der Rückabwicklung einer Lastschrift zustehe. In diesen Schaden dürfe aber nur eingerechnet werden, was das Unternehmen etwa an Bankgebühren zu zahlen habe. Eigener Mehraufwand, etwa für Personal, dürfe nicht eingerechnet werden.