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Uralte Telefon-Rechnungen verjähren

21.12.2007, 10:07

Stuttgart/dpa. - Wer für Telefondienstleistungen aus den Jahren 2002 und 2003 Rechnungen erhält, sollte diese nicht bezahlen. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.

Für Telekommunikationsleistungen gelte wie für die meisten anderen Forderungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren. «Verjährte Forderungen muss man nicht bezahlen», so die Experten. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Wurde zum Beispiel eine Leistung im August 2002 erbracht, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2002 und endete am 31. Dezember 2005. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich auch von der Androhung eines kostenpflichtigen Mahnverfahrens nicht unter Druck setzen zu lassen.

Ist die gesetzliche Verjährungsfrist überschritten, entbehrten solche Forderungen einer rechtlichen Grundlage. Die Verbraucherzentrale rät, auf entsprechende Forderungen schriftlich und per Einschreiben zu reagieren. Dabei sollte ausdrücklichen auf die Verjährung hingewiesen werden.

Die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen könne jedoch ausgesetzt werden, wenn der Anbieter innerhalb der Verjährungsfrist eine Klage einreicht oder einen Mahnbescheid zustellt. Die Frist beginnt laut der Verbraucherzentrale zudem von neuem, wenn der Kunde einen Zahlungsanspruch anerkennt. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Abschlag gezahlt wird.