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Schadensersatz nach Reiseunfall nur einen Monat

11.06.2009, 10:00

Karlsruhe/dpa. - Wer nach einem Unfall während einer Urlaubsreise Schadensersatz einfordern möchte, muss ihn innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen - sonst droht der Verlust des Anspruchs.

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gilt die Monatsfrist nicht nur für den Urlauber selbst, sondern auch für die Krankenkasse, die für die Behandlungskosten aufgekommen ist und damit kraft Gesetzes Inhaber des Anspruchs wurde. Selbst wenn der Reisende selbst zuvor bereits Schadensersatz gefordert hat, muss die Kasse ihrerseits ihre Ansprüche rechtzeitig beim Reiseveranstalter anmelden, heißt es in der veröffentlichten Entscheidung.

Damit wies das Karlsruher Gericht die 136 000-Euro-Klage einer Krankenversicherung gegen einen Reiseveranstalter ab. Hintergrund war der Unfall eines Ehepaars, das bei einer Rundreise in Mexiko schwer verletzt worden war, als ihr Bus aus ungeklärten Gründen von der Straße abkam und verunglückte. Der Reiseveranstalter, der zunächst eine Übernahme des Schadens signalisiert hatte, wollte doch nicht zahlen - und die Versicherung hatte die Monats-Frist verpasst. (Az: Xa ZR 99/06 vom 9. Juni 2009)

Laut BGH soll die Frist dem Veranstalter möglichst bald Rechtssicherheit verschaffen und ihn vor zeitlich unbegrenzten Ansprüchen schützen - auch mit Blick auf die oft schwierige Beweislage bei solchen Unfällen. Laut Gesetz können allerdings auch später Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: www.bundesgerichtshof.de