Pflege von Angehörigem: Eingeschränkte Haftung bei Unfall
Saarbrücken/dpa. - Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, haftet bei einem Unfall nur eingeschränkt. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken hervor.
Demnach besteht keine Haftung für sogenannte Personenschäden, die einer der Betreuer dem Pflegebedürftigen oder dem anderen Betreuer während der Pflege fahrlässig zufügt, etwa bei einem Verkehrsunfall (Az.: 4 U 110/07- 38). Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer Frau gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Schwiegervaters ab.
Der Schwiegervater hatte die Klägerin und deren Sohn zur Therapie in eine Kinderklinik begleitet. Auf dem Weg dorthin verursachte der Schwiegervater einen Unfall, bei dem die Klägerin erheblich verletzt wurde. Zwar erkannte der Sozialversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall an, die Klägerin wollte jedoch für weitere Schäden die Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Das OLG sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen seien untereinander nicht zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet. Voraussetzung sei allerdings, dass der Versicherungsfall während der Pflege eingetreten sei. Dies sei hier der Fall. Denn zur Pflege zählten nicht nur häusliche Pflegeleistungen, sondern beispielsweise auch der notwendige Transport zu einer Klinik.