Nachbarrecht Nachbarrecht: Ärger über Laub und Äste
Halle/MZ. - Edda H., Könnern: Kann uns unser Nachbar vorschreiben, in welcher Farbe wir die zu ihm gewandte Seite unseres Hauses streichen? Unser Haus steht nahe der Grundstücksgrenze.
Antwort: Der Nachbar darf Ihnen nichts auferlegen. Es liegt in Ihrem Ermessen, in welcher Farbe Sie Ihr Haus streichen. Das betrifft auch die ihm zugewandte Seite.
Katrin B., Bernburg: Wir möchten entlang der Grundstücksgrenze Bäume und Sträucher pflanzen. Welche Abstände müssen wir berücksichtigen?
Antwort: Bei Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten: bis zu 1,50 Meter (m) Höhe 0,50 m, bis zu 3 m Höhe 1 m, bis zu 5 m Höhe 1,25 m, bis zu 15 m Höhe 3 m, über 15 Meter Höhe 6 Meter.
Siegfried T., Halle: Der Nachbar hat fünf Meter von unserer Grundstücksgrenze entfernt einen 16 Meter hohen Baum stehen, der uns die Sicht nimmt. Können wir die Beseitigung oder den Rückschnitt verlangen? Der letzte Rückschnitt ist vier Jahre her.
Antwort: Bei einer Baumhöhe von 16 Metern müsste der Abstand zur Grundstücksgrenze sechs Meter betragen. Ist das nicht der Fall und ist die Wuchshöhe unangemessen, gibt es zwei Fristen, die zu beachten sind: Für die Beseitigung eines Baumes gilt vom Pflanzzeitpunkt an eine Fünf-Jahres-Frist. Innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist besteht ein Anspruch auf Rückschnitt. Sind diese Fristen überschritten, gibt es keine Handhabe mehr. Da der letzte Rückschnitt vor vier Jahren erfolgt ist, sollten Sie Ihren Nachbarn schriftlich mit Fristsetzung zu einem Rückschnitt auffordern. Anderenfalls wenden Sie sich an eine Schiedsstelle.
Bernd H., Saalekreis: Die Wand unseres dicht an der Grundstücksgrenze stehenden Hauses kann nur mittels eines Gerüstes verputzt werden, das auf dem Nachbargrundstück steht. Der Nachbar verlangt eine Sicherheitsleistung von 2 000 Euro in bar von uns für den Fall, dass das Gerüst umfällt und seinen Pool beschädigt. Müssen wir diese leisten? Wir haben eine Haftpflichtversicherung.
Antwort: Eine Sicherheitsleistung wird für den Fall hinterlegt, dass der Besitz des Nachbarn durch Arbeiten am eigenen Grundstück stark in Mitleidenschaft gezogen wird. Beispiel: Beseitigung eines Beetes und dann Neuanpflanzung. Die Sicherheitsleistung wird nicht bar bezahlt, sondern beim Amtsgericht hinterlegt oder als Bankbürgschaft vereinbart. Durch das Aufstellen des Gerüstes in Ihrem Fall wird nichts in Mitleidenschaft gezogen. Im erwähnten Negativfall wäre der Pool ausreichend durch Ihre und die Haftpflichtversicherung der Gerüst-Firma abgesichert. Sie sollten die Versicherungsnummern Ihrem Nachbarn mitteilen.
Franz A., Dessau-Roßlau: Auf meinem Grundstück befindet sich eine alleinstehende Kirchenmauer, die eingestürzt ist. Die Kirche ist der Meinung, dass diese nicht zu ihr gehört und ich sie in Ordnung bringen muss. Stimmt das?
Antwort: Wenn die Mauer auf Ihrem Grundstück steht, haben Sie einen Beseitigungsanspruch oder können Pacht für das Grundstücksteil verlangen, welches die Mauer abteilt. Durch eine lange unwidersprochene Nutzungsdauer können Beseitigungsansprüche verwirken oder verjähren. Wenn die Pacht in Frage kommt, können Sie von der Kirche als Pächter auch die Wiederaufrichtung und Sicherung der Mauer verlangen.
Hubert W., Roitzsch: Ich habe ein Grundstück mit einer Doppeltoreinfahrt, wobei nur die eine mir gehört und die andere zu LPG-Land. Da die Toreinfahrten marode waren, haben die LPG und ich 1978 schriftlich vereinbart, dass ich kostenlos die Toreinfahrten maure und ich im Gegenzug meine Toreinfahrt um 75 Zentimeter verbreitern darf. Der private Käufer des LPG-Landes verlangt jetzt von mir einen Rückbau der Toreinfahrt und erkennt die schriftliche Vereinbarung mit der LPG nicht an. Ist das rechtens?
Antwort: Ein solcher Nutzungsvertrag muss immer als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein, was bei Ihnen seinerzeit nicht geschehen ist. In dem Fall kann der Nachbar von Ihnen eine Pacht als Ausgleich für die teilweise Nutzung des anderen Grundstücks beanspruchen oder die Beseitigung. Es sollte eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Birgit S., Bitterfeld-Wolfen: Mein Nachbar hat acht Kameras auf unser Grundstück gerichtet. Darf er das?
Antwort: Diese sogenannten Domkameras sind meist unter dem Dach oder auf einem Pfeiler angebracht und schwenken hin und her. Domkameras sind laut Rechtsprechung verboten, wenn Sie in die Privatsphäre des Nachbargrundstückes eindringen und diese beobachten, beispielsweise den Eingangsbereich und die Zimmer beobachten oder in die Tiefe des Grundstückes dringen. Kameras sind nur erlaubt, wenn sie ausschließlich der Grenzbeobachtung (nicht darüber hinaus) zur eigenen Sicherheit dienen.
Heinz B., Wittenberg: An mein Grundstück grenzt ein Wald, dessen an der Grundstücksgrenze stehende Kiefern infolge von Sturm abgebrochen sind. Im 1,80-Meter-Grenzabstand hat der Waldbesitzer jetzt eine Neuanpflanzung mit Eichen vorgenommen. Muss ich die Eichenpflanzung, die ja gewaltige Ausmaße annehmen wird, hinnehmen?
Antwort: Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten nicht die Richtlinien des Nachbarschaftsgesetzes, sondern es greift das Waldgesetz. Danach können Sie eine Interessenabwägung zu Ihren Gunsten vornehmen und von dem Waldbesitzer verlangen, dass der vorherige Zustand, also die Bepflanzung mit Kiefern, wieder hergestellt wird. Das sollte schriftlich mit Fristsetzung geschehen. Erfolgt keine Reaktion, können Sie bei einem Schiedsgericht die gerichtliche Klärung beantragen. Nur wenn die Eichen-Anpflanzung infolge einer öffentlich-rechtlichen Anforderung der Unteren Waldbehörde erfolgt worden wäre, müssten Sie diese hinnehmen.
Jutta M., Burgenlandkreis: Unser seit 1824 bestehendes altes Bauernhaus mit Schuppen und Spitzdach hat seit jeher keine Dachrinne. Der neue Besitzer des Nachbargrundstückes verlangt, dass wir eine Dachrinne legen, damit das Regenwasser abgeleitet wird. Müssen wir dem nachkommen?
Antwort: Der Nachbar hat das Grundstück wie gesehen laut Kaufvertragsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gekauft. Sie haben Bestandsschutz und brauchen keine Dachrinne anzubringen.
Fragen und Antworten notierten Sabine Ernst und Dorothea Reinert.
DAS FRAGTEN DIE CHATTER
Elvis fragte: Muss ich es hinnehmen, wenn der Hund meiner Nachbarin ständig nachts bellt? Es ist kein Gewerbegrundstück, nur das private Anwesen.
Grundsätzlich sind Störungen der Nachtruhe durch zum Beispiel lange bellende Hunde nicht zu dulden. Bei starken Beeinträchtigungen besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch. Parallel dazu können Sie das Ordnungsamt verständigen.