Mord Mord: Keine Verjährung
Halle/MZ. - Außer Mord und Völkermord verjähren im deutschen Strafrecht alle Straftaten nach bestimmten Zeiträumen. Die Täter können dann juristisch nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Die in Paragraf 78 des Strafgesetzbuches festgelegten Verjährungsfristen sind nach den angedrohten Höchststrafen bemessen. So verjährt etwa Totschlag nach 20 Jahren.
Die Verjährung der schweren Verbrechen Mord und Völkermord wurde abgeschafft, damit die nationalsozialistischen Verbrechen nicht ungesühnt bleiben können. Nach den Anfang der 60er Jahre geltenden Gesetzen wären die Mordtaten spätestens am 8. Mai 1965 - also 20 Jahre nach der Kapitulation - verjährt. Mehrfach befasste sich der Bundestag später mit der Frage. Zunächst beschloss er nach hitziger Debatte im März 1965, den Zeitraum von Mai 1945 bis Dezember 1949 nicht für die Verjährung anzurechnen. Im Juni 1969 hob der Bundestag die Verjährung für Völkermord auf und verlängerte zugleich die Frist für Mord zunächst auf 30 Jahre. Erst zehn Jahre später - am 3. Juli 1979 - schaffte der Bundestag auch die Verjährung von Mord gänzlich ab.
Demjanjuks Anwalt Günther Maull warnt indessen vor einer möglichen Verhandlungsunfähigkeit seines Mandanten und der Einstellung des Verfahrens. Dann müsse der Steuerzahler für Demjanjuk aufkommen, sagte er. "Amerika nimmt ihn nicht zurück und sonst auch niemand. Er ist staatenlos, ihn will keiner haben."