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EuGH: EU-Haftbefehl erfordert Prüfung der Haftbedingungen

15.10.2019, 10:16
Bürotürme des Europäischen Gerichtshofs mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'Union Europeene". Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa/Archivbild
Bürotürme des Europäischen Gerichtshofs mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'Union Europeene". Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa/Archivbild dpa

Luxemburg - Justizbehörden müssen die Haftbedingungen in einem anderen Land nach einem Urteil des höchsten EU-Gerichts penibel prüfen, bevor sie einem Europäischen Haftbefehl stattgeben. Voraussetzung sei jedoch, dass es zuvor objektive und zuverlässige Belege für mangelhafte Haftbedingungen gebe, befanden die Richter des Europäischen Gerichtshofs am Dienstag in Luxemburg. Es müsse geprüft werden, ob dem Betroffenen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe (Rechtssache C-128/18).

Hintergrund ist ein Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg, das über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehles aus Rumänien entscheiden muss. Die Hamburger Richter wollten vom EuGH unter anderem wissen, wie intensiv die Haftbedingungen nach EU-Recht geprüft werden müssen.

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden müssten. Dazu zählten etwa der persönliche Raum in der Zelle und die Bewegungsfreiheit des Gefangenen. Gegebenenfalls müssten weitere Informationen eingeholt werden.

Für den persönlichen Raum gibt es nach EU-Recht allerdings keine Mindestgröße, wie die Richter feststellten. Grundlage sei deshalb die EU-Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Gefangene müsse sich in der Zelle normal bewegen können. Im Fall des Haftbefehls aus Rumänien sei eine „starke Vermutung” unmenschlicher Behandlung begründet, weil dem Gefangenen in einer Gemeinschaftszelle weniger als drei Quadratmeter persönlicher Raum zu Verfügung stünden.

Besteht tatsächlich die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, dürfen die Behörden dem Urteil zufolge keine Abwägung vornehmen, welchen Einfluss die Entscheidung auf die künftige Zusammenarbeit mit den Behörden den anderen Landes haben könnte. (dpa)