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Drama um drei ertrunkene Geschwister: Anklage zugelassen

07.09.2018, 09:45
Ein Schild mit der Aufschrift „Teichanlage - Betreten auf eigene Gefahr. Foto: Frank Rumpenhorst/Archiv
Ein Schild mit der Aufschrift „Teichanlage - Betreten auf eigene Gefahr. Foto: Frank Rumpenhorst/Archiv dpa

Neukirchen/Marburg/Schwalmstadt - Die Tragödie um drei in einem Dorfteich in Nordhessen ertrunkene Geschwister hat für Trauer in der Region und bundesweites Aufsehen gesorgt - nun muss sich der Bürgermeister vor Gericht verantworten. Das Landgericht Marburg hat die Anklage gegen Klemens Olbrich (CDU) wegen fahrlässiger Tötung zugelassen, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte. Das Hauptverfahren werde vor dem zuständigen Amtsgericht in Schwalmstadt eröffnet. Das Amtsgericht hatte sich wegen der besonderen Bedeutung der Sache nicht für zuständig gesehen. Das höher gestellte Landgericht widersprach der Ansicht aber und verwies das Verfahren zurück. Wann der Prozess gestartet wird, ist noch unklar. Laut dem Strafgesetzbuch liegt der Strafrahmen für fahrlässige Tötung bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Die drei Kinder im Alter von fünf, acht und neun Jahren hatten sich am Abend des 18. Juni 2016 an dem Teich im Ortsteil Seigertshausen (Schwalm-Eder-Kreis) aufgehalten und waren darin ohne Fremdeinwirkung ertrunken. Laut Staatsanwaltschaft versäumte es Bürgermeister Olbrich als Verantwortlicher für Sicherungsmaßnahmen, den Löschteich als potenzielle Gefahrenquelle abzusichern und einzuzäunen. Die Behörde geht davon aus, dass es dem Rathaus-Chef bekannt war, dass die Fläche rund um den Teich als Freizeit- und Spielfläche genutzt wurde.

Die 12. große Strafkammer des Landgerichts Marburg ließ die Anklage zu, weil der Angeklagte „hinreichend verdächtig” sei. Der Verteidiger des Rathauschefs sieht das anders. „Ich erwarte, dass es nicht zu einer Verurteilung kommt”, sagte Karl-Christian Schelzke der Deutschen Presse-Agentur. Er war Oberstaatsanwalt in Frankfurt, früher Bürgermeister von Mühlheim am Main und ist aktuell Geschäftsführender Direktor des Hessischen Städte- und Gemeindebundes. Der Grund für seinen Optimismus: Der Bürgermeister hätte die Entscheidung zur Einzäunung des Teiches gar nicht allein treffen dürfen. „Dafür wäre ein Beschluss des Magistrats erforderlich gewesen. Weil der Teich seit Ewigkeiten aber so liegt, ist es unwahrscheinlich, dass der Magistrat zugestimmt hätte.”

Eine wichtige Frage für den Prozess ist auch, um was für eine Art von Teich es sich handelt. Bürgermeister Olbrich, gelernter Jurist und seit mehr als 25 Jahren im Amt, sprach von einem „Fischteich” oder „Freizeitteich”, der keines Zaunes bedürfe. Für die Staatsanwaltschaft ist es hingegen ein „Löschwasserrückhalteteich” - und für den hätten Sicherungspflichten bestanden, für die der Bürgermeister verantwortlich sei.

Für die Familie muss die Trauer unermesslich gewesen sein. Der elf Jahre alte Bruder hatte seine Geschwister am Abend der Tragödie gesucht und nach Hause holen wollen. Als er das Unglück sah, alarmierte er Nachbarn und diese dann die Rettungskräfte. Laut den Ermittlern konnten der fünfjährige Junge und seine achtjährige Schwester nicht schwimmen. Der Neunjährige konnte schwimmen, er kam in dem trüben, 40 Meter breiten und ein bis zwei Meter tiefen Teich dennoch ums Leben. Die syrische Familie verlor drei ihrer fünf Kinder.

Gegen die Mutter, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben könnte, liefen zuletzt auch noch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, wie eine Sprecherin sagte. Der Vater wurde nicht beschuldigt, weil er zu dem Zeitpunkt nicht zu Hause war, wie die Behörde mitteilte.

In die Länge gezogen wurde die Aufarbeitung der Tragödie durch ein Hin und Her des Falls zwischen Gerichten und der Staatsanwaltschaft. Das Amtsgericht teilte im Juli mit: Der Strafrichter halte seine Zuständigkeit „wegen der Bedeutung der Sache” für nicht gegeben. Er sah das Verfahren am Marburger Landgericht in besseren Händen. Doch das dortige, höhere Gericht verneinte nun eine besondere Bedeutung.

Das Gericht erklärte: Die besondere Bedeutung sei gegeben, wenn sich eine Strafsache im Vergleich mit gleichartigen Fällen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen heraushebe. Bei der Annahme der besonderen Bedeutung sei aber Zurückhaltung geboten.

Eine „große mediale Aufmerksamkeit”, die „hervorgehobene Stellung des Angeklagten als Bürgermeister” sowie ein Verfahren über mehrere Tage und die Vernehmung von etwa 30 Zeugen und zwei Sachverständigen begründe keine besondere Bedeutung. Die Begleitumstände sprengten auch nicht die Kapazitäten des Amtsgerichts, befand das Landgericht. (dpa/lhe)