Betrug mit Bankdaten: Wie Kunden Geld zurückholen
Berlin/dpa. - In der Debatte um Datensammlung und -handel häufen sich die Hinweise darauf, dass ohne Einwilligung der Bankkunden Gelder vom Konto abgebucht wurden. Kunden sind in solchen Fällen auf der sicheren Seite. Anders ist es, wenn sie Geld selbst überweisen.
EINZUGSERMÄCHTIGUNG: «Mit der Einzugsermächtigung gebe ich zum Beispiel einem Unternehmen meine Einwilligung dazu, dass es einmalig oder regelmäßig per Lastschriftverfahren etwas vom Konto abbuchen kann», erläuterte Thomas Schlüter vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin. «Davon weiß die Bank erst einmal nichts - erst das Unternehmen schließt mit seiner Bank einen Inkassovertrag. Und diese bucht dann anhand der vorliegenden Daten bei meiner Hausbank den entsprechenden Betrag ab.»
Sollte ein Einzug nie vereinbart worden sein, wie in den aktuellen Fällen, oder ist der Betrag falsch, können Kunden mit einem simplen Anruf bei ihrer Bank das Geld zurückholen lassen. «Meine Bank fordert das Geld dann ohne weiteres und ohne Kosten für den Kunden von der anderen zurück - diesen Schutz haben Kunden, weil sich der Rest ohne ihr weiteres Zutun zwischen den Banken abspielt.» Das erfolge «innerhalb der nächsten Tage».
ÜBERWEISUNG: Sie ist im Zweifelsfall weniger sicher, denn Kunden haben kein Recht darauf, das Geld rückbuchen zu lassen. «Gegenüber der Bank habe ich bei Überweisung oder Dauerauftrag keine Ansprüche, weil ich den Auftrag für die Transaktion selbst aktiv gegeben habe», sagte Schlüter. «Ich habe ihn quittiert und per TAN bestätigt.» Ist dieses Geld also weg, lässt es sich nicht ohne weiteres zurückholen. «Man kann nur auf die Kulanz des anderen hoffen. Oder ich muss im Zweifelsfall gerichtlich vorgehen - die Bank ist in diesem Fall aber außen vor und kann dem Kunden nicht helfen.»
FRISTEN: Für fehlerhafte Buchungen nach einer Einzugsermächtigung gilt laut Schlüter eine Rückholfrist von sechs Wochen - also zum Beispiel für den Fall, dass statt 40 Euro 50 Euro Telefonrechnung abgegangen sind. «Wenn Sie gar keine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist die Frist länger. Dann gilt die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch übliche Verjährungsfrist von drei Jahren», sagte Schlüter - auch wenn diese lange Zeit «theoretisch» zu betrachten sei. Kontoabgänge ohne Kundeneinwilligung sollten immer so schnell wie möglich angezeigt werden.
Schlüter rät in Fällen, in denen kein Einzug vereinbart war, die Bank auch darüber zu unterrichten: «Dann kann die einziehende Bank zum Beispiel ein Unternehmen vom Inkassovertrag und vom Lastschriftverfahren ausschließen - und es werden auch andere Kunden geschützt.»
Fehlbuchungen sofort berichtigen lassen