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Sportrechtler erklärt BVB gegen RB Leipzig: Welche DFB-Strafen die Dortmunder befürchten müssen

Von Ullrich Kroemer 08.02.2017, 08:00

Leipzig/Frankfurt/Düsseldorf - Nach den schweren Ausschreitungen von gewalttätigen Dortmunder Anhängern gegen Fans von RB Leipzig drohen auch dem Verein Borussia Dortmund Strafen. Doch die Sanktionen gegen den BVB werden voraussichtlich nicht annähernd so hart ausfallen, wie es angesichts der äußerst brutalen Randale auch gegen Kinder und Frauen zu erwarten wäre und wie sie der Deutsche Fußball-Bund (DFB) in der Vergangenheit etwa gegen Dynamo Dresden (Pokalausschuss) bereits verhängt hat.

Der Grund: Der DFB-Kontrollausschuss kann laut Rechts- und Verfahrensordnung (§ 9 Nr. 2) im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit nur Vorfälle berücksichtigen, die innerhalb des Stadions geschehen sind. Für Straftaten, die sich außerhalb zutrugen, ist der Verband nicht zuständig. Beispielsweise bei Krawallen von Dynamo-Fans in der Vergangenheit wurden immer auch Straftaten innerhalb des Stadiongeländes verübt, weshalb der Verband hart durchgreifen konnte. Das ist im aktuellen Fall anders.

DFB: „Nur innerhalb der Fußballfamilie ermitteln”

Ein DFB-Sprecher erklärt auf MZ-Anfrage den juristischen Hintergrund: „Der Fan geht beim Kauf einer Eintrittskarte einen juristischen Vertrag mit dem Verein als Veranstalter ein. Der DFB hingegen hat ein juristisches Verhältnis mit den Vereinen, die im Verband organisiert sind.” Der DFB kann also lediglich seine Mitglieder, die Vereine, bestrafen. Die wiederum sind nur für Vergehen haftbar zu machen, die auf ihrem Vereinsgelände stattgefunden haben. Somit könne die Sportgerichtsbarkeit des DFB „nur innerhalb der Fußballfamilie ermitteln”.

Für alle Vorfälle, die etwa auf dem An- und Abreiseweg geschehen, haften die Täter selbst. Für die Verfolgung ist die Polizei zuständig, die freilich bei der Auswertung von Videoaufnahmen oder Fotos mit dem Verein zusammenarbeitet. Gleichzeitig versuchen die Vereine, bei Vergehen in den Arenen die Strafen des DFB auf die Einzeltäter umzulegen, so sie denn identifiziert werden. „Der DFB hält seine Vereine seit Jahren an, auch die Täter im Stadion zu ermitteln und die Strafen allein schon aus präventiven Gründen an sie weiterzuleiten”, heißt es aus der Pressestelle des Verbandes.

Wegen diffamierender Plakate gab es bislang ausschließlich Geldstrafen

Im konkreten Fall kann der DFB also hauptsächlich wegen diffamierender Plakate ermitteln, die vor Spielbeginn auf der Südtribüne gezeigt worden waren. Dabei muss noch geklärt werden, ob der Verein auch wegen mangelnder Einlasskontrollen belangt werden kann. Zudem wurde eine Metallstange auf einem TV-Mitarbeiter in den Stadioninnenraum geworfen.

Da gegen die Borussia bereits ein Verfahren wegen des Abbrennens von Pyrotechnik vom Spiel gegen den FSV Mainz 05 in der Vorwoche gegen den BVB anhängig ist, ist es gut möglich, dass das Sportgericht, das die Ermittlungsergebnisse des Kontrollausschusses bewertet und ein Urteil fällt, die Vergehen summiert betrachtet und entsprechend bestraft.

Für das Zeigen beleidigender Plakate wurden in der Vergangenheit nahezu ausschließlich Geldstrafen verhängt, ebenso wie für Pyrotechnik-Vergehen. Dass vor dem Spiel Menschen zum Teil schwer verletzt wurden und hätten im Stein- und Flaschenhagel ums Leben kommen können, muss das Sportgericht ausblenden.

Sportjurist Lambertz: „Haftung der Klubs droht uferlos zu werden”

Doch ist das angesichts der Brutalität des Dortmunder Mobs vor dem Stadion angemessen? Man darf die Frage stellen, ob der DFB nicht auch die Geschehnisse vor und nach den Partien in sein Urteil einfließen lassen sollte. Schließlich fanden die Randale im direkten Umfeld des Spiels nur wenige Meter vor den Stadiontoren statt. Viele Schläger waren als BVB-Ultras und -Hooligans zu erkennen.

Doch der Sportrechtler Paul Lambertz, immer wieder auch mit Fällen bei DFL und DFB befasst, hält das weder für sinnhaft, noch für umsetzbar. „Ich denke, dass die derzeitige Konstellation sowohl zeitgemäß als auch sinnvoll ist”, sagt der Düsseldorfer. Würde man die Haftung der Klubs „nunmehr auch für Vorfälle außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches der Vereine, also dem Stadion, ausdehnen, drohte diese uferlos zu werden”.

Ermittlungsproblem bei Fußball-Delikten: Anonymität der Gruppe

Zudem gibt Lambertz zu bedenken, „würden sich zwangsläufig Abgrenzungsprobleme ergeben, denn bis zu welchem zeitlichen und räumlichen Grenzen würde dann die Haftung der Vereine bestehen?” Da den Vereinen für Eskalationen rund um Fußballspiele in den seltensten Fällen ein konkreter Vorwurf gemacht werden könne, würde „eine Verschärfung der DFB-Sanktionen also wahrscheinlich nicht zur Eindämmung etwaiger Vorkommnisse außerhalb der Stadien führen”.

Doch gleichzeitig benennt Lambertz auch das Problem der Strafverfolgung gewalttätiger Fußballfans. „Das grundsätzliche Problem bei Straftaten, die aus einer größeren Gruppe heraus begangen werden, ist die Ermittlung der Täter”, sagt er. „Die haben sich oftmals vermummt und begehen ihre Taten bewusst unter Ausnutzung der Anonymität der Gruppe.” So bleiben verhältnismäßige Urteile oftmals aus. Ein großes generelles Problem für Straftaten rund um Fußballspiele – für betroffene Fans, Vereine, Verbände und den Staat. So bleibt nach dem Dortmunder Gewaltexzess zu befürchten, dass nur einzelne Täter zur Verantwortung gezogen werden können und somit die Strafen weder gegen die 350 bis 400 Täter, noch gegen den Verein verhältnismäßig ausfallen werden.