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Urteil Urteil: Gericht untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys

22.06.2006, 16:40

München/Düsseldorf/dpa. - «DasUrteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen», sagte Brigitte Sievering-Wichers von derVerbraucherzentrale Baden- Württemberg. «Mit diesem Urteil haben wireinen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz imTelekommunikationsbereich erstritten.»

Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 02,wonach nicht genutzte Restguthaben nach einer bestimmten Zeitverfallen, seien nicht zulässig, lautete die Entscheidung des 29.OLG-Zivilsenats in zweiter Instanz. Eine Revision ließ das Gerichtnicht zu, allerdings kann 02 noch über den Bundesgerichtshof (BGH)versuchen, dagegen vorzugehen.

Die meisten anderen großen Mobilfunk-Anbieter hätten ähnlicheKlauseln zum Verfall von Prepaid-Guthaben, betonte Sievering-Wichers.Auch wenn das Urteil nur für das Unternehmen O2 gelte, sollten auchdie anderen Mobilfunk-Anbieter die neue Rechtslage akzeptieren undfreiwillig ihre Vertragsbedingungen rasch zu Gunsten der Kundenändern. Allein bei O2 seien rund 4,8 Millionen Prepaid-Verträge vondem Urteil betroffen. Dies zeige die bundesweit große Bedeutung derGerichtsentscheidung.

O2 will vor weiteren Schritten die Zustellung der schriftlichenUrteilsbegründung abwarten. «Das müssen wir uns erst einmal genaueranschauen», sagte Unternehmenssprecherin Christine Knoepffler. Erstdanach könne entschieden werden, ob man versuchen solle, das Urteilnoch einmal beim BGH auf den Prüfstand zu bringen. Im Übrigen handelees sich beim Prepaid-Verfall um marktübliche Klauseln, denen sich O2erst als eines der letzten großen Unternehmen angeschlossen habe.

Ein Sprecher des Marktführers T-Mobile wies darauf hin, dass dasUnternehmen zunächst die Urteilsbegründung des OLG abwarten wolle. Sosei derzeit nicht klar, welche konkreten Klauseln abgelehnt wurdenund ob ein Zeitraum und dann welcher akzeptiert würde. Auch E-Pluserklärte, das Urteil müsse noch genauer geprüft werden. Vodafone D2betonte, dass die beanstandeten AGB-Klauseln nicht mit den Prepaid-Verträgen (CallYa) des Unternehmens identisch seien. Das Gericht habezudem ausgeführt, nicht jede zeitliche Begrenzung derGültigkeitsdauer könne als «unangemessene Benachteiligung» der Kundenangesehen werden. Deshalb sei aus dem Urteil auch nicht der Schlusszu ziehen, die in den Prepaid-Verträgen von Vodafone enthaltendenRegelungen seien unwirksam.

Mit dem OLG-Urteil wurde ein gleich lautende Entscheidung desLandgerichts München I vom Februar dieses Jahres bestätigt. Danachist unter anderen die Klausel unzulässig, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechendeGuthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladungwieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteilzufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages(Az.: 29 U 2294/06).

O2 hatte in dem Verfahren betont, dass ohne die Verfallklauseldurch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erheblicheVerwaltungskosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert unddann auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden,dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhauptEinzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nichtvom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.

Schon das Landgericht München I hatte diese Argumente aber nichtgelten lassen. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eineVorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein reinbuchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nichtunzumutbar hoch, hatte die dort zuständige Kammer im Februarentschieden. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaberdes Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größereGuthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemesseneBenachteiligung des Kunden vor.

Dieser Auffassung des Landgerichts schloss sich nun auch der OLG-Senat ohne Einschränkungen an. Gegen das OLG-Urteil, dessenschriftliche Begründung erst in einigen Wochen vorliegen soll, wurdekeine Revision zugelassen. Mit einer so genanntenNichtzulassungsbeschwerde könnte O2 nach Vorliegen der schriftlichenUrteilsgründe binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof (BGH) aberversuchen, doch noch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vordem zuständigen BGH-Senat zu bekommen. Die Erfolgsaussichten dafürwerden in Juristenkreisen aber als gering eingeschätzt.