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Rundfunkbeitrag Rundfunkbeitrag: Norbert Häring will zahlen - aber nicht so wie es der Beitragsservice gern hätte

12.02.2018, 17:21
Der 55-jährige Journalist und Autor Norbert Häring, der seine Rundfunkbeiträge bar begleichen möchte.
Der 55-jährige Journalist und Autor Norbert Häring, der seine Rundfunkbeiträge bar begleichen möchte. Lg Nguyen

Kassel/Frankfurt - Norbert Häring will zahlen - allerdings nicht so wie es der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Medien gern hätte. Der 55-jährige Journalist und Autor aus Frankfurt am Main will seinen Rundfunkbeitrag bar begleichen. Dafür zieht er am Dienstag (13. Februar) vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel. (AZ 10 A 2929/16)

Seit 2015 streitet Häring für das Recht auf Barzahlung. Damals widerrief er seinen Bankeinzug für den Rundfunkbeitrag und berief sich auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Also dürfe der Gläubiger - in Hessen ist das rechtlich gesehen der Hessische Rundfunk - Bargeld nicht ablehnen, argumentiert der Volkswirtschaftler Häring. Er schrieb: „Bitte teilen Sie mir mit, wo ich das an meinem Wohnort gebührenfrei und ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko tun kann.“

„Es kann nicht sein, dass der Staat Geld herausgibt und dann sein eigenes Geld nicht annehmen will“

Doch dabei beließ er es nicht: Häring machte die Sache öffentlich - in einem Blog im Netz und in einem Artikel im „Handelsblatt“. Für ihn geht es um ein Grundsatzproblem: „Es kann nicht sein, dass der Staat Geld herausgibt und dann sein eigenes Geld nicht annehmen will“, sagt der 55-Jährige. Er hat Bücher wie „Die Abschaffung des Bargelds und die Folgen - Der Weg in die totale Kontrolle“ geschrieben.

Der Rundfunk-Beitragsservice hält Härings Argumentation für nicht stichhaltig: Aus dem Bundesbankgesetz könnten Beitragszahlende kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten, erklärt Sprecher Christian Greuel: „Die Vorschrift schließt nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird.“ Das sei wie bei anderen öffentlichen Abgaben, zum Beispiel Steuerzahlungen an das Finanzamt.

Barzahlung ist nur im Ausnahmefall möglich

Eine Barzahlung ist laut Greuel nur im Ausnahmefall möglich: Wer beispielsweise kein Bankkonto habe, könne bei Bankinstituten zahlen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben seien.

Häring scheiterte 2016 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Für seine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof demonstriert er zumindest ein bisschen Hoffnung: Die Rechtslage könne nicht klar sein, wenn jedes Verwaltungsgericht einen anderen Grund anführe, Klagen auf Barzahlung abzuweisen. (dpa)