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Raucher-Rechtsstreit Raucher Friedhelm Adolfs gegen Vermieterin Brunhilde Leineweber: Anwalt Martin Lauppe-Asmann hält Räumung für ausgeschlossen

Von Thorsten Keller 27.09.2016, 08:52
Friedhelm Adolfs stritt sich seit Jahren mit seiner Vermieterin um seine Rauch-Gewohnheiten.
Friedhelm Adolfs stritt sich seit Jahren mit seiner Vermieterin um seine Rauch-Gewohnheiten. dpa

Köln - Am Mittwoch um 14 Uhr endet im Saal 2.119 des Düsseldorfer Landgerichts  der jahrelange Rechtstreit zwischen dem rauchenden Rentner Friedhelm Adolfs und seiner Vermieterin Brunhilde Leineweber. Dann verkündet die 23. Berufungszivilkammer unter Vorsitz von Rolf Maurer ihre Entscheidung.

Schon seit 2013 will die Vermieterin den mittlerweile 78-Jährigen aus der Erdgeschoss-Wohnung in der Kühlwetterstraße im Düsseldorfer Zooviertel hinausklagen. Ihre Begründung: Der starke Raucher lüfte nur durch das Treppenhaus, der Qualm sei eine unzumutbare Belästigung für die anderen Bewohner.

Anwalt „sehr zuversichtlich“

Adolfs‘ Anwalt Martin Lauppe-Asmann sagte dieser Zeitung, er halte es für ausgeschlossen, dass sein Mandant die Wohnung nach 40 Jahren tatsächlich räumen muss. „ Ich bin nach der Beweisaufnahme sehr zuversichtlich“, erklärte Lauppe-Asmann. „Die eine Hälfte der Zeugen hat ausgesagt, dass es im Hausflur gestunken habe. Die andere Hälfte sagte, es habe nicht gestunken. Das ist eine non-liquet-Situation, das heißt, keine Seite hat einen klaren Beweis erbracht. Im Zivilprozess liegt die Beweislast liegt aber auf Seiten der Antragstellerin, also der Vermieterin.“

In den ersten beiden Verhandlungsrunden 2013 und 2014 hatten Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf zugunsten der Vermieterin entschieden. Diese Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Februar 2015 – wenige Woche vor der anstehenden Zwangsräumung der Wohnung - aufgehoben und den Fall zurück nach Düsseldorf verwiesen.

Kein einheitliches Bild

Die BGH-Entscheidung war eine schallende Ohrfeige für die Vorinstanzen. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger sagte, es sei ihr ein „Rätsel“, wie das Landgericht die Kündigung „ohne hinreichende Tatsachengrundlage“ - also ohne Ortstermin und Schadstoffmessung - für rechtens erklären konnte. 

Bei der Beweisaufnahme Anfang des Jahres ergab sich vor Gericht kein einheitliches Bild: Die Einschätzung der zwölf Zeugen, wie es im Hausflur gerochen haben könnte, reichte von "ekelhaft" und "unerträglich" bis hin zu "völlig normal“.