Hintergrund Hintergrund: FKK - wann erlaubt und wann nicht?
Bochum/Berlin/dapd. - Die Ordnungsbehörden der Kommunen und Landkreise sind für die Genehmigung solcher Bereiche zuständig.
Darüber hinaus gibt es dem Deutschen Anwaltverein zufolge einen sogenannten Graubereich. Damit gemeint sind Orte, an denen FKK geduldet wird, zugleich aber keine behördliche Genehmigung vorliegt. Verlassen FKK-Fans die ausgewiesenen Bereiche, müssen sie generell mit Beschwerden rechnen.
„Nacktsein ist keine Straftat“, sagt der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen des Deutschen Anwaltvereins, Jürgen Widder, im Interview mit der Nachrichtenagentur dapd. Abgegrenzt werden muss strafrechtlich, in welchem Kontext das Nacktsein in der Öffentlichkeit stattfindet. „Ist der Mensch nur pur nackt, ist es allenfalls eine Ordnungswidrigkeit.“ Wenn ein Antrag vorliegt, können die Behörden dagegen vorgehen und den Vorfall prüfen. Die gesetzliche Grundlage ist dem Anwaltverein zufolge der Paragraf 118 „Belästigung der Allgemeinheit“ des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Das Strafrecht kommt den Angaben zufolge im Zuge von FKK nicht zur Anwendung, sondern erst dann, wenn sich jemand deshalb nackt zeige, um den anderen mit der eigenen Nacktheit zu konfrontieren. Dies reicht bis hin zu den Bereichen Exhibitionismus mit sexuellen Motiven oder sexuellem Missbrauch.