Die stillen Feiertage Die stillen Feiertage: Am Totensonntag kein Zirkus und keine Volksfeste

„Heidi“, „Mary Poppins“, „Die Ghostbusters“ und „Das Leben des Brian“: Diese Filme sind zwar harmlos, doch sie alle stehen auf der schwarzen Liste für Allerheiligen. Das Institut für Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) regelt nicht nur die Altersfreigabe von Filmen, sondern auch die Erlaubnis zur Vorführung an den so genannten „stillen Tagen“. Dazu gehört der Totensonntag, aber auch Allerheiligen, der Volkstrauertag und der Buß- und Bettag (nur in Sachsen).
Den katholischen Feiertag Allerheiligen gibt es für mehr als die Hälfte der Menschen in der Bundesrepublik, denn es handelt sich um einen Feiertag in besonders bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg – zudem in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Der Volkstrauertag und Totensonntag sind für ganz Deutschland stille Tage.
Seit 1980 gibt es eine Liste von Filmen, die an stillen Tagen nicht öffentlich gezeigt werden dürfen, weil sie nicht dem „ernsten Charakter“ dieser Tage entsprechen. Jedes Jahr werden neue Filme geprüft und landen auf der Liste, die mittlerweile 756 Filme umfasst. Doch nicht nur Filmvorführungen oder öffentliche Tanzveranstaltungen in Diskotheken sind an stillen Feiertagen untersagt.
Auch Zirkusvorführungen, Volksfeste, Theateraufführungen, Kinderprogramm oder Konzerte fallen unter dieses Verbot. Kurz gesagt, alles was mit Spaß und Unterhaltung zu tun hat, ist an stillen Feiertagen tabu.
Wellness und Fitness sind erlaubt
Was genau am Feiertag erlaubt ist und was nicht und von wann bis wann genau die Verbote gelten, ist in den Feiertagsgesetzen der Länder geregelt, daher unterscheiden sich die Verbote von Bundesland zu Bundesland. Jedes Land hat dazu also ein eigenes Feiertagsgesetz. In Berlin sind beispielsweise musikalische Darbietungen in Gaststätten von 4 bis 21 Uhr verboten, in NRW nur von 5 bis 18 Uhr.
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist an allen stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Auch Wohnungsumzüge sind verboten. Erholungsanlagen wie Saunen und Fitnessstudios sind nicht von den Feiertagsverboten betroffen. Auch in Sachsen-Anhalt sind öffentliche sportliche Veranstaltungen am Totensonntag verboten.
Der Reformationstag gehört übrigens nicht zu den stillen Feiertagen – es darf also ganz nach Belieben gewaschen, für den Führerschein gelernt und „Mary Poppins“ geschaut werden. (dpa)