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Verbot in Sachsen-Anhalt rechtswidrig? Verbot in Sachsen-Anhalt rechtswidrig?: Londoner Lotterie-Gesellschaft fordert Millionenentschädigung

18.01.2015, 09:36
Muss das Land Sachsen-Anhalt einen Schadenersatz von einer Million Euro zahlen, weil es die Vermittlung von Lottospielen per Internet untersagt hatte?
Muss das Land Sachsen-Anhalt einen Schadenersatz von einer Million Euro zahlen, weil es die Vermittlung von Lottospielen per Internet untersagt hatte? dpa/Archiv Lizenz

Magdeburg - Muss das Land Sachsen-Anhalt einen Schadenersatz von einer Million Euro zahlen, weil es die Vermittlung von Lottospielen per Internet untersagt hatte? Mit dieser Frage befasst sich ab Mittwoch eine Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg. Mit einer Entscheidung ist an diesem Tag noch nicht zu rechnen, wie ein Sprecher mitteilte.

Eine Gesellschaft, die bis 2013 in Hamburg und seitdem in London ansässig war, hatte in den Jahren 2000 bis 2008 staatliche Lotterieangebote bundesweit online vermittelt. Dazu zählten Spiele wie „6 aus 49“, „Spiel 77“ oder „Super 6“. Sie behauptet, vom Land Sachsen-Anhalt sei es ihr durch eine behördliche Anordnung im Jahr 2006 als rechtswidrig untersagt worden, sich weiterhin zu betätigen.

Allein in Sachsen-Anhalt sei ihr dadurch in den Jahren 2008 bis 2012 ein Schaden von knapp zwei Millionen Euro entstanden. Davon zieht sie zur Sicherheit 50 Prozent ab und will nun mindestens eine Million Euro Schadenersatz vom Land. Sie meint, die Behörden hätten ihre Amtspflicht verletzt.

Land hält dagegen

Das Land hält dagegen, es seien keine Amtspflichten verletzt worden. Außerdem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da sie die Verfügung des Landes ohnehin nicht beachtet hätte. Vielmehr habe sie ihre Geschäfte weitergeführt und den Firmensitz nach Großbritannien verlagert. Etwaige Schadensansprüche aus den Jahren 2008 bis 2010 seien ohnehin verjährt.

Grundlage der Schadenersatzklage sind laut der Anwaltskanzlei der Klägerin zwei inzwischen rechtskräftige Urteile von Verwaltungsgerichten des Landes Sachsen-Anhalt. Sie hätten unter anderem festgestellt, dass Beschränkungen in der Internetvermittlung von Lotto nach dem alten Glücksspielvertrag europarechtswidrig waren. (dpa)