Schadensersatzprozess Schadensersatzprozess: Umfang der Aufsichtspflicht von Lehrern bleibt ungeklärt
Naumburg/MZ. - Der Mann hatte Lehrern einer Sonderschulein Haldensleben die Verletzung der Aufsichtspflichtvorgeworfen, weil sie im August 2003 nichtverhindert hätten, dass ein achtjähriger Jungesein Haus mit Graffiti beschmierte, nachdemer aus der Schule weggelaufen war. Das Landgerichthatte die Klage mit der Begründung abgewiesen,dass Lehrer dafür nicht zur Verantwortunggezogen werden können. Gestern dann die Wendein dem Verfahren: "Es wurden Zeugen vernommen,um zu klären, ob der Junge die Wand überhauptbeschmiert haben kann", sagte GerichtssprecherinUrsula Mertens. Ergebnis: Der Drittklässlerwar schon eine halbe Stunde vor der Tatzeitwieder zurück in der Schule.
Im Schulverwaltungsamt des Landes war unterdessenein Urteil aus Naumburg zur Frage der Aufsichtspflichtmit Spannung erwartet worden. Jede Schulelege selbst fest, ob ihr Gelände verlassenwerden darf, erklärte die stellvertretendeLeiterin Jutta Seymer. In Grundschulen seidas meist nicht erlaubt.
Verstoße ein Schüler gegen die Schulordnung,habe der Lehrer grundsätzlich das Recht, ihndavon abzuhalten. Wie weit er dabei geht,sei rechtlich strittig. "Natürlich darf erkeine körperliche Gewalt anwenden." Vom Grundsatzher beschränke sich die Aufsichtspflicht aufden direkten Schulbetrieb - auf das Schulgeländeund Schulbushaltestellen in unmittelbarerNähe.