Online-Antrag, Anspruch, Nebentätigkeit Online-Antrag, Anspruch, Nebentätigkeit: Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld

Aschersleben - Die Corona-Krise hat bei vielen Arbeitgebern das Modell des Kurzarbeitergeldes (KuG) auf den Plan gerufen. Die Agentur für Arbeit im Salzlandkreis hat im März vermehrt Unternehmen telefonisch dazu beraten: 131 Beratungen waren es bis zum 22. März für Aschersleben und 515 im gesamten Salzlandkreis.
Wie viele Unternehmen Kurzarbeitergeld tatsächlich angezeigt und wie viele Menschen sich seitdem arbeitssuchend gemeldet haben, könne die Arbeitsagentur Bernburg noch nicht genau beantworten. Der Statistikservice arbeite jedoch „mit Hochdruck daran.“ In Bernburg werden derzeit auch die Fälle für Aschersleben bearbeitet, da das Amt hier geschlossen ist.
Wie die erhöhten Beratungszahlen der Arbeitsagentur erkennen lassen, gibt es viele Fragen zum Krisen-KuG. Die MZ hat die wichtigsten zusammengetragen:
Welche Branchen sind besonders betroffen?
Etwa die Hälfte aller KuG-Beratungsanfragen kamen aus dem Bereich Handel, Tourismus, Hotel- und Gaststätten. Weitere stammten insbesondere aus den Bereichen Unternehmensorganisation und Recht; Produktion und Fertigung sowie aus den Bereichen Gesundheit, Soziales, Lehre und Erziehung.
Was soll gegen Massenarbeitslosigkeit helfen?
Die Kurzarbeit ist ein bewährtes Mittel aus der Finanzkrise 2008/2009. Wenn es durch eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis nichts mehr zu arbeiten gibt, kann ein Unternehmen die Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Lohns, bei Menschen mit Kindern 67 Prozent. Die Unternehmen bekommen Sozialbeiträge erstattet. Beschäftigte in Kurzarbeit können die Leistung maximal zwölf Monate lang beziehen.
Mit erweiterten Regelungen sollen Unternehmen Beschäftigte leichter halten können, statt sie in die Arbeitslosigkeit zu schicken.
Die Chefin der Bernburger Arbeitsagentur Anja Huth versichert, „dass die Geldleistungen und die Bearbeitung von Kurzarbeitergeldanträgen höchste Priorität haben. Diese Krise können wir nur gemeinsam mit Respekt stemmen.“
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Der Bundestag hat dazu kurzfristig ein neues Gesetz auf den Weg gebracht: Rückwirkend zum 1. März können Betriebe KuG bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein, so die Deutsche Presse-Agentur (dpa).
Wie beantragen Arbeitgeber KuG?
Unternehmen müssen bis zum Ende des Kalendermonats bei der Agentur für Arbeit anzeigen, dass sie KuG für den jeweiligen Monat beantragen wollen. Die Agentur für Arbeit prüft jeden Fall einzeln, weil die wirtschaftliche Ursache bei jedem anders bewertet werden kann. Im nachfolgenden Monat kann der Antrag auf Auszahlung des KuG beantragt werden. Arbeitgeber können sich unter der Telefonnummer 0800/4555520 kostenlos beraten lassen und online entsprechende Formulare ausfüllen.
Erklär-Videos gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wenn die Anzeige und der Antrag des Unternehmens von der Arbeitsagentur bewilligt wurde. Das zählt auch für Leiharbeiter.
Was bedeutet das für mein Gehalt?
Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit. Wer also beispielsweise nur noch vier statt fünf Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die Kompensationszahlung von der Arbeitsagentur.
Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden, so dpa. „Wenn Kurzarbeiter Fragen zur Kurzarbeit haben, dann wäre ihr erster Ansprechpartner ihr Unternehmen“, ergänzt die Arbeitsagentur Bernburg.
Kann ein durch Kurzarbeit auf Null gesetzter Arbeitnehmer eine andere, weitere Beschäftigung aufnehmen?
„Zusätzlich können Beschäftigte in Kurzarbeit aushelfen in Bereichen, die notwendig sind für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung. Dort sind Zuverdienste bis zur Höhe des vorigen Einkommens gestattet“, erklärt die Bernburger Agentur für Arbeit.
Das können beispielsweise Tätigkeiten als Erntehelfer, Kassierer im Supermarkt, Lagerarbeiter im Handel oder bei der Post sowie Zusteller sein. Wichtig sei, dass Arbeitnehmer das mit ihrem Hauptarbeitgeber absprechen und es vom Arbeitsamt auf Relevanz prüfen lassen. Bei Hartz-IV-Empfängern, die ebenfalls aushelfen wollen, werde auf die Prüfung von Vermögen und Wohnraum verzichtet.
Wie ist die Regelung für Mini-Jobber?
Wenn Mini-Jobber kein KuG bekommen können, gibt es laut der Arbeitsagentur in Bernburg einen vereinfachten Weg zur Grundsicherung: „Menschen, die jetzt arbeitslos werden oder Fragen haben, können unter 03471/6890190 mit Mitarbeitern der Agentur für Arbeit sprechen.“
Und auch hier gilt, dass Mini-Jobber sich übergangsweise eine neue Tätigkeit im Bereich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung suchen können. Ebenso Studierende, die sich ihren Lebensunterhalt mit Mini-Jobs finanziert haben, könnten auf diese Tätigkeiten als Nebenjob vorübergehend ausweichen.
Die Bundesagentur für Arbeit rät davon ab, sich für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II zu exmatrikulieren! Auch Studierende können sich über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Arbeitsagentur oder vom jeweiligen Studierendenwerk beraten lassen.
Kann der Arbeitgeber mich zwingen, Urlaub abzubauen?
Die Voraussetzungen für KuG sind im Sozialgesetzbuch III genau geregelt. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben: Demnach müssen auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches abgebaut werden. Zudem sei es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind.
Bereits genehmigter Urlaub könne vom Arbeitgeber nicht einfach gestrichen werden. In welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann, ist nicht eindeutig geregelt. Demnach kann es aber in einer Pandemie-Situation durchaus möglich sein, dass Arbeitnehmer die Hälfte oder zwei Drittel ihres Urlaubsanspruchs vorerst einsetzen müssen.
Dringende betriebliche Gründe stehen dann den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegen, erklärte ein Fachanwalt gegenüber dpa bereits am 17. März.
Kann mein Arbeitgeber auswählen, wen er in Kurzarbeit oder Zwangsurlaub schickt?
Der Arbeitgeber kann nicht willkürlich verfahren. Das hängt davon ab, in welchem Bereich der Arbeitsausfall eintritt, so der Fachanwalt gegenüber dpa. In Betrieben mit Betriebsräten unterliegt die Einführung der Kurzarbeit und die Regelung der Einzelheiten zudem der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?
„Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern. Wer eine freiwillige Versicherung nach §28 a zur Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat, hat Arbeitslosengeldansprüche“, erklärt die Arbeitsagentur in Bernburg.
„Für Soloselbstständige und für Kleinstunternehmer, welche kein Kurzarbeitergeld beziehen können, da sie keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, hat die Bundesregierung ein Sofortprogramm beschlossen“, führt die Arbeitsagentur fort - mit dem Hinweis, dass der Antrag unbürokratisch gestaltet sei. Informationen dazu gibt es unter: www.sachsen-anhalt.de/media/coronavirus/wirtschaft (mz)