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Deutliche Lockerungen Ende der Maskenpflicht: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist mit den neuen Corona-Lockerungen auch die Maskenpflicht gefallen. Ein paar Regeln gelten jedoch weiterhin.

Aktualisiert: 04.04.2022, 12:31
Die Maskenpflicht besteht nur noch in Bus und Bahn, Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen.
Die Maskenpflicht besteht nur noch in Bus und Bahn, Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Oliver Berg

Magdeburg/DUR/it - Mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung, die seit dem 3. April gilt, wurde die Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt weitestgehend aufgehoben. Trotzdem gibt es weiterhin Regeln in gefährdeten Bereichen und auch eine Hotspotregelung könnte nachträglich noch beschlossen werden. Hier ein Überblick:

Die Maskenpflicht besteht nur noch in Bus und Bahn, Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen. Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen. Geschäfte können die Maskenpflicht via Hausordnung anordnen.

Veranstalter und Ladeninhaber dürfen selbst Schutzvorkehrungen treffen

Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher:

  • Krankenhäuser
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • Schulen bis zum 24. April 2022,
  • Kindertageseinrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten,
  • Abschiebungshafteinrichtungen,
  • Maßregelvollzugseinrichtungen

In Sachsen-Anhalts Schulen werden Schüler weiter getestet

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die aus medizinische Gründe keinen Test machen können. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb.

Für Schüler und Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Tests pro Woche.

Hotspotregel könnte nachträglich veranlasst werden

Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.

Sollte sich die Corona-Lage in den Landkreisen verschärfen, würde die Landesregierung eine solche Regelung prüfen und gegebenenfalls beantragen.

Die von der Landesregierung im Umlaufverfahren beschlossene 17. Eindämmungsverordnung gilt vom 3. April 2022 bis zum 30. April 2022.