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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Anbringen der Frostschutz-Abdeckung am Auto zählt nicht zum Arbeitsweg

Nachdem sich eine Frau beim Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung auf dem Weg zur Arbeit den Knöchel gebrochen hatte, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle.

Aktualisiert: 02.02.2023, 15:42
Das war kein Arbeitsunfall: Frau knickt beim Anbringen von Frostschutz um.
Das war kein Arbeitsunfall: Frau knickt beim Anbringen von Frostschutz um. (Symbolfoto: imago images/Michael Gstettenbauer)

Halle/MZ - Wer sich beim Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto auf dem Weg zur Arbeit verletzt, darf das nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) in Halle entschieden.

Zuvor hatte eine Frau beim LSG Klage eingereicht, nachdem sie sich den Knöchel verletzt hatte und die Unfallkasse dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte. Demnach soll die Frau beim Anbringen des Frostschutzes an ihrem Auto auf dem Weg zur Arbeit umgeknickt sein. Der Unfall wurde vom LSG Sachsen-Anhalt nicht als Arbeitsunfall eingestuft, denn die Klägerin hätte mit dem Anbringen des Schutzes den Arbeitsweg ohne betrieblichen Grund unterbrochen.

Die Frau war auf dem Weg zur Arbeit, als sie sich entschied, das Auto stehen zu lassen und die letzten Meter zu Fuß zu gehen. Sie wollte vorher noch einen Frostschutz an der Windschutzscheibe ihres Autos anbringen, wobei sie umknickte und sich das Sprunggelenk brach.

Grundsätzlich können auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als sogenannte Wegeunfälle gewertet werden, in den allermeisten Fällen aber nur dann, wenn sie auf dem direkten Weg von und zur Arbeit passieren.