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Tat von 1996 Missbrauchs-Prozess in Halle (Saale): Wurde junge Frau als Kind vom Stiefvater zum Sex gezwungen?

Von Diana Dünschel 11.01.2018, 07:00
Bei Gewalt gegen Kindern muss das Jugendamt ein­schrei­ten.
Bei Gewalt gegen Kindern muss das Jugendamt ein­schrei­ten. Symbolbild/Archiv/Imago

Halle (Saale)/Mücheln - Gegen einen 55-jährigen heute in Bayern lebenden Mann läuft ein Prozess wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen vor dem Landgericht Halle. Die Tat soll sich 1996 in Mücheln zugetragen haben. Klägerin ist die damals zehnjährige Tochter seiner Lebensgefährtin. Sie wirft ihrem Stiefvater mehrfachen Oralverkehr und einen versuchten Vaginalverkehr in der elterlichen Wohnung vor.

Missbrauchsvorwürfe: Mutter glaubt ihrer Tochter nicht und hält zum Angeklagten

Die Staatsanwältin beschrieb die bisherige Beweisführung gegenüber der MZ als „zäh“. Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen. Die Mutter der Klägerin steht zu ihrem Mann und hält die Aussagen ihrer Tochter für nicht glaubwürdig. Der MZ sagte sie, ihre drogenabhängige und derzeit im Gefängnis sitzende Tochter wolle damit eigentlich sie bestrafen. Die Anzeige sei gemacht worden, nachdem sie ihr jegliche weitere Unterstützung verwehrt habe. Ein Bruder des Angeklagten sagte aus, er habe von Missbrauch damals nichts mitbekommen.

Missbrauch in der Kindheit?: 31-Jährige soll bereits früher Vorwüfe gegen Stiefvater erhoben haben

Fest steht nach einer anderen Zeugenaussage, dass die Klägerin schon 2006 im Rahmen einer Behandlung in einer Suchtklinik Missbrauchsvorwürfe gegenüber ihrem Stiefvater geäußert hatte. Warum die aber nicht in den Unterlagen zu finden sind, soll nun am nächsten Verhandlungstag geklärt werden. Dann muss das Gericht auch über Beweisanträge des Verteidigers entscheiden. Er beantragte unter anderem Einsicht in die Jugendamtsakten, weil die Klägerin schon früher Missbrauchsvorwürfe gegenüber einem anderen Mann geäußert haben soll.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten für jede der Taten eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. (mz)