Regelungen in anderen Ländern Regelungen in anderen Ländern: Fahrerlaubnis häufig nur befristet
Halle (Saale)/MZ. - Wie in Deutschland gilt in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Österreich, Polen, Rumänien, in der Schweiz und in der Slowakei die Fahrerlaubnis unbefristet.
Dänemark, Finnland, Großbritannien und Irland: Hier gibt es eine Befristung bis zum 70. Geburtstag des Inhabers der Fahrerlaubnis. Verlängert wird erst nach einer ärztlichen Untersuchung.
Griechenland, Kroatien, Portugal: Befristung bis zum 65. Geburtstag des Inhabers. Eine Verlängerung erfolgt nach ärztlicher Untersuchung.
Italien: Befristung der Fahrerlaubnis auf zehn Jahre bis zum 50. Geburtstag. Eine Verlängerung für jeweils fünf Jahre gibt es, wenn der Inhaber 51 bis 70 Jahre alt ist. Danach gibt es eine Verlängerung für jeweils drei Jahre. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach einer ärztlichen Untersuchung.
Luxemburg: Befristung der Fahrerlaubnis bis zum 50. Lebensjahr des Inhabers. Die Verlängerung erfolgt nach ärztlicher Untersuchung.
Niederlande und Schweden: Hier ist die Fahrerlaubnis auf zehn Jahre befristet. Ab dem 70. Lebensjahr gibt es eine Verlängerung nur noch nach ärztlicher Untersuchung.
Norwegen: Der Führerschein ist grundsätzlich unbefristet. Ab dem 70. Lebensjahr muss aber jedes Jahr eine ärztliche Fahreignungsbestätigung vorgelegt werden.
Slowenien: Befristung der Fahrerlaubnis bis zum 80. Geburtstag. Eine Verlängerung erfolgt nach ärztlicher Untersuchung.
Spanien: Befristung auf zehn Jahre bis zum 45. Geburtstag des Inhabers der Fahrerlaubnis. Bis zum 70. Geburtstag erfolgt die Befristung auf jeweils fünf Jahre. Ab dem 70. Lebensjahr sind es nur noch zwei Jahre. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach ärztlicher Untersuchung.
Tschechische Republik: Hier gilt der Führerschein unbefristet. Inhaber eines tschechischen Führerscheins müssen aber ab dem 60. Lebensjahr eine ärztliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen.
Ungarn: Hier gilt die Fahrerlaubnis unbefristet. Der Inhaber muss sich aber in bestimmten Intervallen einer medizinischen Fahrtauglichkeitsprüfung unterziehen - bis zum 40. Lebensjahr alle zehn Jahre, bis zum 59. Lebensjahr alle fünf Jahre, bis zum 69. Lebensjahr alle drei Jahre, ab dem 70. Lebensjahr alle zwei Jahre.
Die Regelungen beziehen sich auf die Führerscheinklasse B, also PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.