Polizeigesetz des Landes Sachsen-Anhalt Polizeigesetz des Landes Sachsen-Anhalt: Koalition streicht Alkoholverbot auf Marktplätzen

Magdeburg - Landes-Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) streicht aus dem Polizeigesetz die Grundlage für ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. Auch die Koalitionsfraktionen rücken von dem Verbot ab. „Wir sehen das Verbot nicht mehr vor, sind aber dafür offen, wenn jemand eine rechtliche Formulierung vorschlägt, die den Vorgaben des Gerichts genügt“, sagte CDU-Fraktionschef André Schröder der MZ.
Das Landesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr nach der Klage der Oppositionsfraktionen von Linken und Grünen für Teile des Polizeigesetzes Korrekturen und Nachbesserungen verlangt; das Alkoholverbot erklärten die Richter indes für verfassungswidrig: Weil der Nachweis fehle, dass der Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen zu mehr Straftaten führt. Die SPD hatte das Alkoholverbot vorgeschlagen, rückt aber auch davon ab. „Ich will mich dafür nicht verkämpfen. Wenn wir das handwerklich nicht hinkriegen, sollten wir nicht fünf Anläufe machen“, sagte SPD-Fraktionsvize Rüdiger Erben.
Öffentlicher Alkoholkonsum bleibt ein Problem
Eine Idee für eine verfassungsgemäße Regelung hat auch der Städte- und Gemeindebund nicht. „Eine Lösung können wir auch nicht auf den Tisch werfen“, sagte Geschäftsführer Jürgen Leindecker. Er habe aber den Innenminister gebeten, gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Das Verfassungsgericht hat bis Ende des Jahres Zeit gegeben, das Polizeigesetz zu ändern. Leindecker hält grundsätzlich ein Verbot für das richtige Mittel. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit sei nach wie vor für Kommunen ein Problem.
Stahlknecht kann zwar keine Belege für den Zusammenhang zwischen öffentlichem Alkoholkonsum und mehr Straftaten vorlegen, um so das Polizeigesetz verfassungskonform zu fassen. Das Ministerium verweist aber darauf, dass die Kommunen mit entsprechenden Belegen eigenständig tätig werden könnten - „bei entsprechenden Erkenntnissen über Kausalzusammenhänge“. Das entspreche auch der „aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und einiger Oberverwaltungsgerichte“. Das steht allerdings in Widerspruch zu der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt. Hier ist bereits die Stadt Magdeburg mit einem eigenständigen Verbot gescheitert. (mz)