Regeln in Mansfeld-Südharz Wer hat ab Mai Anspruch auf die Notbetreuung in Kitas und Schulen?

Sangerhausen/Eisleben/Hettstedt
Der Landkreis hat am Dienstag Kriterien festgelegt, nach denen Eltern von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr die Notbetreuung in Kitas und Schulen in Anspruch nehmen können. Bisher hatte das Land diese Kriterien bestimmt. Mit dem geänderten Bundes-Infektionsschutzgesetz sind nun die Landkreise dafür zuständig. „In dieser Woche sollte alles noch so laufen wie bisher, damit alle Zeit haben, sich darauf einzurichten“, sagt Kreis-Pressesprecherin Michaela Heilek. Die Regeln zur Notbetreuung treten zum 1. Mai in Kraft. Bis dahin können Eltern sich auf der Homepage des Kreises ein Formular herunterladen und es ausgefüllt und mit der Bestätigung des Arbeitgebers direkt in der Einrichtung abgeben.
In die Notbetreuung können zum einen Kinder kommen, bei denen das nach der Entscheidung des Jugendamtes nötig ist, um das Kindeswohl sicherzustellen. Auch Kinder, die gerade in der Eingewöhnungsphase in der Kita sind, sollen weiter dort bleiben können. Zudem dürfen all jene Kita- und Schulkinder weiter betreut werden, bei denen ein Elternteil in einem unentbehrlichen Schlüsseljob arbeitet. Zu den Schlüsselbereichen zählen Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr. Im Einzelnen betrifft das die gesamte medizinische, veterinärmedizinische, pharmazeutische und pflegerische Versorgung einschließlich der Unternehmen, die dafür notwendig sind wie etwa die Pharmaindustrie und Krankenkassen sowie deren Unterstützungsbereiche wie Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung.
Ebenso dazu zählen Justiz, Vollzug, Altenpflege, Pflegedienste, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Bundeswehr, Parlament, Justiz, Regierung und Verwaltung, Polizei, Arbeitsagentur, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Straßenmeistereien und -betriebe, Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Medien, Post- und Telekommunikationsdienste, Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung, Wasser, Chemie, Bargeldversorgung und Sozialtransfers, öffentlicher Verkehr, Müllabfuhr, Landwirtschaft, Handel einschließlich Zulieferung und Logistik, Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, Fußpflege, Friseure, Schwangerschaftskonfliktberatung, Frauen- und Kinderschutz sowie Bestatter. Anspruch haben auch alleinerziehende Berufstätige, Schüler und Studenten.
›› Formular unter: www.mansfeldsuedharz.de/de/voraussetzungen-fuer-notbetreuung.html (mz/Grit Pommer)