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Verbrennen von Gartenabfällen in der Region Verbrennen von Gartenabfällen in der Region: Was erlaubt ist und was nicht

Von Helga Koch 06.10.2016, 09:24
Ab 1. Juli 2019 ist das Verbrennen von Gartenabfällen verboten.
Ab 1. Juli 2019 ist das Verbrennen von Gartenabfällen verboten. Kandel

Sangerhausen - „In Uftrungen konnte’s jemand nicht abwarten“, sagt Ordnungsamtschefin Iris Brauner aus der Gemeinde Südharz. „Da hat jemand schon im September seine Gartenabfälle verbrannt.“ Aber eben so offensichtlich und in einem Ausmaß, dass Leute aufmerksam wurden und sich beim Ordnungsamt beschwerten. Sie habe den Verstoß dem Umweltamt des Landkreises gemeldet, so Brauner. In solchen Fällen verfolge die Behörde das weiter, der Betroffene werde angehört und dann gegebenenfalls zur Kasse gebeten.

In anderen Orten, scheint es, haben manche Gartenbesitzer gerade so den Oktober abgewartet und zünden nun ihre Abfallhaufen an. Egal, ob es nachts geregnet hat oder ob die Abfälle schon trocken genug sind. So wie am Mittwoch in Kelbra, als am Waldrand dicke Rauchwolken aufstiegen oder nahe der Helmebrücke der Rauch die Luft verpestete.

Erfahrungen mit unvernünftigen Gartenbesitzern

Brauner hat in den vergangenen Jahren einige Erfahrungen mit unvernünftigen Gartenbesitzern gemacht: „Es geht doch nicht, dass jemand seine Koniferen abschneidet und gleich Ast für Ast verbrennt. Dann braucht man sich nicht wundern, wenn es stark raucht.“ Oder wenn jemand allen Unrat und Müll, den er noch irgendwo im Schuppen hat oder aus dem Keller holt, mit den Gartenabfällen zusammen verbrennt: „Und plötzlich riecht es dann stark nach Gummi.“

Verbrannt werden dürfen ausschließlich trockene und nicht kompostierbare pflanzliche Gartenabfälle, von Schädlingen oder Krankheiten befallener Obstbaum- und Strauchschnitt, grobe Reste krautiger Pflanzen, wie z. B. Spargel-, Kartoffel-, Tomatenkraut, Stauden und ähnliche verholzte Pflanzen und Pflanzenteile (gerodete Gehölze und Sträucher). Generell gilt: Kompostierung hat Vorrang vorm Verbrennen.

Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: drei Meter von Grundstücksgrenzen, zehn Meter zu Gebäuden, 300 Meter zu Krankenhäusern, ambulant operierenden medizinischen Zentren sowie Altenpflegeheimen.

Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein. Sollte das zu verbrennende Material auf Haufen gelagert worden sein, muss der Haufen wegen der dort Schutz suchenden Tiere vom Abbrennen umgesetzt werden.

Verbrennungszeiten:

Stadt Allstedt (alle Ortsteile): Oktober/November, werktags, 10 bis 18 Uhr;

Gemeinde Südharz: Oktober/ November, werktags, 10 bis 17 Uhr;

Goldene Aue: Oktober/November, werktags, 9 bis 18 Uhr;

Sangerhausen: Oktober bis März, Montag bis Freitag, 9 bis 18 Uhr, samstags, 9 bis 12 Uhr. (Quelle: Verbrennungsordnung 12/2012)

Darunter müssten dann alle Nachbarn leiden, von denen die meisten ja „sehr ordentlich und diszipliniert“ bezüglich der herbstlichen Feuer seien. Brauner ist zurzeit viel in den Ortsteilen unterwegs, um das Einhalten der Zeiten ebenso zu überprüfen wie das, was in den Flammen landet. Hin und wieder rufe natürlich auch mal jemand an, der sich über unnötigen Qualm und Gestank beschwert.

Wichtig sei, appelliert Brauner, dass die Leute nicht erst am späten Nachmittag mit dem Verbrennen anfangen. „Das Feuer muss 17 Uhr aus sein“, sagt sie unmissverständlich. „Da darf nicht kurz vorher noch was draufgeworfen werden.“ Die Zeiten, wann abgebrannt werden darf, variieren von Ort zu Ort. Eines ist jedoch einheitlich: Wenn später ein solches Feuer irrtümlich als Brand eingestuft und die Feuerwehr alarmiert werde, könnte das teuer werden, betont Brauner.

Auch in Sangerhausen rückte am 1. Oktober die Feuerwehr aus. Am Beinschuh hatten Anwohner starke Rauchentwicklung gemeldet. Am Ende stellte sich heraus, dass jemand Gartenabfälle verbrannt hatte. „Anzeigen liegen beim Ordnungsamt aber bisher nicht vor“, so Stadtsprecherin Marina Becker.

Anders sieht es im Bereich der Verbandsgemeinde Goldene Aue aus. „Wir haben fünf Tage Oktober, und es liegen bereits fünf Anzeigen vor“, sagt David Breitenbach vom Ordnungsamt in Kelbra. Meist fühlen sich Nachbarn belästigt. Es habe aber auch Anzeigen gegeben, weil große Rauchwolken von der Bundesstraße 85 aus zu sehen waren. „Manche denken immer noch, sie könnten alles mögliche verbrennen“, so Breitenbach. „Die Unwissenheit ist groß. Wir fahren deshalb raus und belehren die Leute.“ Die meisten seien einsichtig und machten das Feuer dann aus, sagt Breitenbach.

Genaue Vorschriften im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Goldene Aue

Die Verbandsgemeinde will die genauen Vorschriften, demnächst noch einmal in ihrem Amtsblatt veröffentlichen. Bei schwerwiegenden Verstößen werde auch der Landkreis informiert, der für die Ahndung der Delikte zuständig ist. „Wir erhalten aber keine Rückmeldung darüber, wie das Verfahren ausgegangen ist“, sagt Breitenbach. Im vergangenen Frühjahr habe man in Sittendorf auch die Feuerwehr rufen müssen, um ein etwa zwölf Quadratmeter großes Feuer zu löschen. Die Gartenbesitzerin, eine ältere Frau, habe es nicht selbst löschen wollen.

Wie viel so etwas schließlich kostet, das kann Uwe Gajowski, Sprecher des Landkreises, nicht sagen. „Da wird eine Einzelfallprüfung gemacht. Je nachdem, was ’Falsches’ verbrannt wurde, so viel kostet es auch.“ Im schlimmsten Fall drohen 50.000 Euro Strafe. Alternativen gibt es einige. „Die gesetzeskonforme Lösung ist, sich eine Biotonne zuzulegen“, so Gajowksi. Auch an Wertstoffhöfen könne man zudem Kompost abgeben. „Und die Sperrmüllkarte kann auch für Grünschnitt genutzt werden.“ (mz)