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Nach Hartz-IV-Urteil Nach Hartz-IV-Urteil: Wie reagiert das Jobcenter Mansfeld-Südharz?

Von Beate Thomashausen 16.11.2019, 09:00
Die Arbeitsagentur und das Jobcenter Mansfeld-Südharz in Sangerhausen.
Die Arbeitsagentur und das Jobcenter Mansfeld-Südharz in Sangerhausen. Schumann

Eisleben/Hettstedt - Drastische Leistungskürzungen verstoßen gegen die Menschenwürde, sagt das Bundesverfassungsgericht. Kürzungen des Arbeitslosengeldes II um mehr als 60 oder 100 Prozent für drei Monate seien unverhältnismäßig, entschied jetzt das Gericht in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil.

Diese Härte ist ab sofort nicht mehr erlaubt. Sanktionen kamen auch im Jobcenter Mansfeld-Südharz zum Einsatz, sagt Pressesprecherin Julia Uhlig, lässt aber offen, ob und wie oft die Höchststrafe über einem Hartz-IV-Bezieher verhängt wurde. Sie führt aber das Beispiel vom Juni 2019 an. „In diesem Monat wurden gegen 180 erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens eine Sanktion neu ausgesprochen“, sagte Uhlig.

Nur zwei Prozent der Empfänger im Juni sanktioniert

Eine Differenzierung nach Höhe der Kürzung sei statistisch nicht möglich. Im Hinblick auf einen Bestand von 10.213 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entspricht das einer Quote von 1,8 Prozent. Bundesweit liege die Quote bei 3,2 Prozent. Uhlig: „Das heißt, dass mehr als 98 Prozent aller Empfänger von Arbeitslosengeld II in unserem Landkreis im Juni nicht mit Sanktionen in Berührung gekommen sind.“

Man sei im Jobcenter bestrebt, auf einer Basis von Mitwirkung und gegenseitigem Vertrauen zu arbeiten, um so dafür zu sorgen, dass die Kunden eine Beschäftigung aufnehmen. Kunden seien auch nicht sofort sanktioniert worden, wenn sie zu einem Termin nicht erschienen oder eine Qualifizierung nicht antraten. „Sie hatten immer die Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern.“

Jobcenter will sich an gesetzlichen Rahmen halten

Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs bleibe die Mitwirkungspflicht der Hilfeempfänger bestehen. Leistungsminderungen auf Grund einer Pflichtverletzung in einer Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs sind weiterhin zulässig. Höhere Leistungsminderungen nicht mehr. Außerdem wird die Minderung sofort aufgehoben, wenn der Leistungsempfänger wieder mitwirkt.

Sanktionen über 30 Prozent, die ab 5. November ergangen sind, seien gänzlich zurückzunehmen, so Uhlig. „Sobald ein Gesetz durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet wurde, wird das Jobcenter Mansfeld-Südharz selbstverständlich in dem vorgegebenen Rahmen agieren. Bis dahin gelten die Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht getroffen hat.“ (mz)