Corona 3G-Regeln im Nahverkehr in Mansfeld-Südharz eingeführt - Hohe Bußgelder bei Verstößen

Sangerhausen/Hettstedt/MZ - Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Corona-Pandemie gilt nun auch für den öffentlichen Nahverkehr die Verpflichtung zur Einhaltung der 3G-Regelungen. Die Verkehrsunternehmen müssen dies durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen überwachen.
„Wer mitfahren will, muss dann entweder geimpft sein, genesen oder einen maximal 24 Stunden alten negativen Test vorweisen“, teilt die Verkehrsgesellschaft Südharz (VGS) auf Nachfrage der MZ mit. Als Nachweis werde ein Impfnachweis, Genesenen-Ausweis oder ein maximal 24 Stunden alter sowie verifizierter Schnelltest (Antigentest) eines Zentrums, Arztes oder Apothekers akzeptiert - jeweils im Original oder digital. PCR-Tests würden als Nachweis für 48 Stunden akzeptiert. Ein Selbsttest werde jedoch nicht anerkannt, so die VGS.
Von der 3G-Regel ausgenommen seien Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Das sind insbesondere die Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie die Gymnasien und Berufsschulen. Ebenfalls dazu gehören Sonder- und Förderschulen. Zudem seien auch volljährige Schüler sowie Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr von der 3G-Regelung befreit.
„Alle beförderten Personen sind verpflichtet, dem Kontrollpersonal auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen gültigen Testnachweis vorzulegen“, teilt die VGS weiter mit. Ohne Nachweis bestehe keine Beförderungspflicht. Die Fahrt werde verweigert. Ein Verstoß gegen die 3G-Regelungen könnte teuer werden. Ordnungswidrigkeiten könnten durch den Gesetzgeber mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, so die VGS.