Justiz Justiz: So läuft die Begnadigung von Verurteilten
Die Gnadenordnung bildet die Grundlage für die Begnadigung von Verurteilten. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen entscheidet der Ministerpräsident in Sachsen-Anhalt selbst, bei kürzeren Strafen Justizministerin, Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt. Das Gnadenrecht soll Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung oder Veränderungen in persönlichen Verhältnissen des Verurteilten ausgleichen - etwa bei schweren Erkrankungen. Begründet werden Gnadenentscheidungen nicht. Mit einer Begnadigung wird nicht der Schuldspruch geändert, sondern nur die Strafe aufgehoben oder umgewandelt.
Für eine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren gelten strenge Voraussetzungen. Sie ist möglich, wenn sich Urkunden nachträglich als falsch herausstellen, Zeugen nachweislich gelogen haben oder neue Tatsachen oder Beweise auftauchen. In der Praxis, sagen Juristen, werden fast alle Anträge abgelehnt. In Magdeburg wurde 2012 ein Mann im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen, der wegen angeblicher Vergewaltigung seiner Tochter siebeneinhalb Jahre unschuldig in Haft war. (lö)