Autokorsos gegen Corona-Maßnahmen Demorecht steht über dem Verkehrsrecht
Warum Hupen und Rundumlicht nicht gestattet sind.
Zeitz/Naumburg - Hupend und oftmals mit Warnblinklicht fuhren Kritiker der Corona-Maßnahmen in den vergangenen Monaten mehrmals in Autokorsos durch Zeitz und Naumburg. Zwar ist laut Straßenverkehrsordnung „unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“ Da es sich bei den Autokorsos jedoch um angemeldete Demonstrationen handelte, gehe das Versammlungsrecht vor den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. In solchen Fällen obliege es den örtlichen Versammlungsbehörden unter Abwägung zwischen den beiden Rechtsgebieten über den Umfang der Autokorsos sowie gegebenenfalls Beschränkungen zu entscheiden.
Das geht aus einer kleinen Anfrage an die Landesregierung hervor, mit der sich der Weißenfelser SPD-Land- und Kreistagstagsabgeordnete Rüdiger Erben über die Rechtmäßigkeit der Autokorsos erkundigt hat. Nicht gestattet sind demnach aber Hupkonzerte. Darüber hatten sich unter anderem auch Anwohner nach den Autokorsos in Zeitz beschwert. Hupen darf nur, „wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.“
„Hupkonzert grundsätzlich kein adäquates Hilfsmittel der Meinungskundgabe“
Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit bereits geurteilt, dass „ein Hupkonzert grundsätzlich nicht als adäquates Hilfsmittel der Meinungskundgabe“ anzusehen ist. Bei Demonstrationen, bei denen dennoch gehupt wurde, seien die entsprechenden Versammlungsbehörde im Nachgang durch das Landesverwaltungsamt auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen worden.
Und wie sieht es mit dem gelben Rundumlicht aus? Auch diese kamen bei Demos im Burgenlandkreis zum Einsatz, wie Beobachter bestätigen. Sie seien nur zulässig, um im Straßenverkehr vor Gefahren zu warnen und „restriktiv zu handhaben, um einer inflationären Ausweitung der Nutzung der Sondersignaleinrichtungen entgegenzuwirken.“ Bei den Autokorsos in Sachsen-Anhalt seien sie nur in zwei Fällen nicht mit den Versammlungsbehörden abgestimmt worden. Deshalb liege eine inflationäre Verwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die Verwendung von gelbem Rundumlicht stelle „vielmehr eine Ausnahme dar.“ (mz/Martin Walter)