Gericht Was wird aus dem wahnhaften Angeklagten, der mit dem Messer zustach?
Mit dem Coswiger, der mit einem Messer zustach, musste sich das Gericht in Dessau beschäftigen.

Coswig/Dessau - Über eine klare juristische Einordnung ins Paragrafen-System des Strafgesetzbuchs musste die 2. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau im Fall des 22-Jährigen aus Coswig nicht übermäßig lange beraten. Der Mann hatte wie berichtet am Nachmittag des 25. April 2021 nach einem verbalen Disput zu einem Taschenmesser gegriffen und einen zeitweiligen Mitbewohner lebensgefährlich im Brustbereich verletzt.
Tat offenbar sofort bereut
Da er aber sofort nach der Tat einen Notruf absetzte, woraufhin sich ein Rettungswagen in Bewegung setzte, trat er, wie es juristisch heißt, vom angeklagten Vorwurf des versuchten Totschlags zurück. „Es gab kausale Rettungsbemühungen“, sagte die Vorsitzende Richterin Uda Schmidt. „Ohne dieses aktive Handeln wäre das Opfer an den inneren Blutungen verstorben.“ Da der Coswiger jedoch die Waffe, welche eine knapp 7,5 Zentimeter lange Klinge besaß, nach seinen eigenen Angaben „mit Wucht“ in den Oberkörper des Geschädigten stieß, beging er eine gefährliche Körperverletzung.
Die Besonderheit des Falles: Der 22-Jährige war auch von diesem Vorwurf freizusprechen. Denn er war ohne Zweifel - dies bestätigte das Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Ulf Müller - im Zustand der Schuldunfähigkeit. In den Gesprächen mit dem Facharzt des Maßregelvollzugszentrums Uchtspringe hatte sich herauskristallisiert, dass der Mann seit längerer Zeit unter einer paranoiden Schizophrenie leidet.

Die Schwurgerichtskammer folgte daher dem Antrag der Staatsanwaltschaft und ordnete die unbefristete Unterbringung des Coswigers in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus an. Auch Verteidiger Johannes Michael Oshadnik verschloss sich dem Schritt nicht: Ein Umfeld, das seinem Mandanten außerhalb einer Einrichtung Hilfe und Halt geben könnte, sei „bislang nicht zu erkennen“. Gleichwohl war es ihm wichtig zu betonen, dass sich der 22-Jährige rückhaltlos einließ und zur Aufklärung beitrug.
„In seinem Weltbild gehörte das Opfer zum Teil des Systems, von dem er meinte, dass es ihn bedrohen würde. Für ihn waren diese Bedrohungen auch nicht erfunden, sondern reell.“ Der Beschuldigte hatte angegeben, dass er häufiger die Stimme einer in der Nachbarschaft entführten Frau höre, die wegen der durch eine Vergewaltigung erlittenen Qualen schreie. Der Sachverständige sprach von einem „unrealistischen, bizarren Wahn“.
Diese Vorstellungen setzten sich im Gefängnis Burg, wo der Mann bis zu seiner Verlegung nach Uchtspringe Anfang August knapp ein Vierteljahr in Untersuchungshaft saß, fort. So hatte er dem Gutachter erzählt, dass er keine schon mit Butter bestrichenen Brote essen könne, weil diese nach Kot schmecken würden. Zudem sei er eindeutig der Meinung, dass andere Gefangene negativ über ihn sprechen würden. Eine Krankheitseinsicht, so Ulf Müller, bestehe nicht.
Unterbringung notwendig
Vor dem Hintergrund vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass eine Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Ohne eine Behandlung, die mit einem hohen Kontrollbedarf verbunden sei, bestehe die Gefahr, dass sich das Krankheitsbild verschlechtere und es wieder zu schweren körperlichen - und womöglich erneut unvorhersehbaren - Übergriffen komme. Rechtskräftig ist die Entscheidung der Strafkammer noch nicht. (mz)