Berufung Berufung : 500 Euro Strafe für zehn Minuten

Dessau/Wittenberg - Schwarzfahren nicht mehr als Straftat sondern als Ordnungswidrigkeit zu behandeln, das hat der Deutsche Richterbund zu Jahresbeginn angeregt.
Die Gerichte sollen dadurch entlastet werden, denn die Zahl der Verhandlungen in solchen Fällen ist erheblich. So beschäftigt sich allein die Berliner Justiz jährlich mit 40 000 Strafsachen durch Schwarzfahrten, argumentiert der Richterbund.
Vor dem Dessauer Landgericht hatte sich am Mittwoch Fabian G. als Angeklagter in solch einer Sache vor der 4. Strafkammer und dem Vorsitzenden Richter Thomas Knief einzufinden. Das Amtsgericht Wittenberg hatte den 27-Jährigen im September zu einer Geldstrafe von 1 050 Euro verurteilt.
G. hatte im Dezember 2016 ein Hopperticket am Automaten gelöst und den Regionalzug von Wittenberg nach Gräfenhainichen bestiegen. Das passierte 8.50 Uhr, das Hopperticket gilt jedoch erst ab 9 Uhr. Weil Fabian G. wegen diverser Schwarzfahrten bereits einschlägig vorbestraft ist, fiel das Urteil des Amtsgerichtes vergleichsweise hoch aus, was den Angeklagten in Berufung gehen ließ.
Nach der Berufungsverhandlung hat der Wittenberger nun 500 Euro an das Kinderhilfswerk zu zahlen, denn das Verfahren wurde mit dieser Auflage vorläufig eingestellt. „Das ist keine dramatische Kriminalität, über die wir hier reden“, sagte Richter Knief, wenngleich die fünf Vorstrafen zu berücksichtigen seien.
G. hatte zuvor erklärt, in Eile gewesen zu sein und deshalb auf die zeitlich beschränkte Gültigkeit nicht geachtet zu haben. Er gab zu, in der Vergangenheit bewusst ohne Fahrschein unterwegs gewesen zu sein.
„Da zahle ich noch dafür“, sagte er, führte aber auch aus, dass er das absichtliche Schwarzfahren eingestellt habe. Verteidigung und Staatsanwaltschaft einigen sich auf die Verfahrenseinstellung.
Der Deutschen Bahn ist ein Schaden von 6,20 Euro entstanden, um ein vielfaches höher sind die Prozesskosten. Auch das war also wieder eine Verhandlung, die dem Richterbund als Argumentationshilfe dienen kann.
(mz)