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Ruhezeiten Ruhezeiten: Ab 22 Uhr hat Ruhe zu herrschen, am Sonn- und Feiertag ganztägig

15.08.2012, 15:41

Quedlinburg/Thale/MZ. - Zum Schutz der Nachbarschaft haben lärmintensive Tätigkeiten werktags von 22 bis 6 Uhr zu unterbleiben. Dazu gehört beispielsweise auch lautstarkes Feiern im Freien. Ruhestörender Lärm, durch den die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird, ist in dieser Zeit verboten. Unter besonderem Schutz stehen die Sonn- und Feiertage. Da dürfen ganztägig Maschinen und Geräte im Freien nicht betrieben werden. Für deren Betrieb gelten sogar gesonderte Lärmschutzvorschriften.

Folgende Ruhezeiten sind danach per Gesetz vorgeschrieben:

Generell ist das Arbeiten mit lärmintensiven Geräten im Freien von 20 bis 7 Uhr am Werktag verboten. Dazu zählen beispielsweise: Sägemaschinen, Betonmischer, Bohrgeräte, Fahrzeugkühlaggregate, Freischneider und Rasentrimmer mit Verbrennungsmotor, Heckenscheren, Strahlmaschinen, Hydraulikhämmer, Kompressoren, Kraftstromerzeuger, Laubbläser, Motorhacken, Rasenmäher, Schredder, selbstfahrende Schneefräsen, Verdichtermaschinen (Stampfer und Walzen), Vertikutierer, Kehrmaschinen, Müllsammelfahrzeuge, Planierraupen, rollbare Müllbehälter, Motorkettensägen, Kehrmaschinen und Hochdruckwasserstrahler.

Zusätzlich gilt werktags von 7 bis 9 sowie von 13 bis 15 und von 17 bis 7 Uhr: Freischneider (Motorsensen), Gras- und Rasentrimmer / Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und -sammler müssen schweigen.