Gartenabfälle dürfen bald wieder verbrannt werden
Harzkreis/MZ. - Demnach dürfen Baum-, Strauch- und Heckenschnitt sowie Gras- und Rasenschnitt, Laub und sonstige Pflanzenreste vom 15. Oktober bis 30. November und vom 1. März bis 20. April einmal jährlich auf den Gartengrundstücken auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Dies soll dann an Werktagen von 8 bis 18 Uhr und am Sonnabend von 8 bis 14 Uhr möglich sein, wie die Verordnung es vorsieht. An Sonn- und Feiertagen darf nicht verbrannt werden.
Damit setzt der Landrat das seit Frühjahr 2005 bestehende Brennverbot im Altkreis Quedlinburg außer Kraft. Quedlinburgs Ex-Landrat Wolfram Kullik (SPD) begründete seine damalige Entscheidung mit dem Grundsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Danach sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und, falls eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwerten. So gebe es ausreichende Möglichkeiten zur Verwertung, wie die Grünschnittsammlung. Auch hatten zahlreiche Bürgerproteste gegen das Verbrennen von Gartenabfällen zum Verbot im Altkreis Quedlinburg geführt. Die Luftverschmutzung durch Feinstaub konnte durch das Verbot bisher eingedämmt werden. In den Altkreisen Halberstadt und Wernigerode gab es bisher kein Brennverbot.
Selbst aus dem Magdeburger Wirtschaftsministerium wurde bisher gewarnt, am Verbot zu rütteln: Wer für ein Verbrennen von Gartenabfällen ist, kann damit den Status seines Ortes als Kur- und Erholungsort gefährden. Deshalb bleibt in Bad Suderode als Kurort und Heilbad das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen weiter verboten. Ausdrücklich weist die Untere Abfallbehörde des Landkreises Harz darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen eine Ausnahme sein sollte. In diesem Zusammenhang wird auf die Sammelaktion von Baum- und Strauchschnitt und auf die zahlreichen kostenlosen Entsorgungsmöglichkeiten des Abfallzweckverbandes Nordharz im Landkreis, wie den Recyclinghöfen, hingewiesen.
Laut Verordnung ist untersagt, Gartenabfälle zu verbrennen, wenn eine feuchte oder eine austauscharme Wetterlage (so genannte Inversionswetterlage) vorherrscht, starker Wind weht oder vorgeschriebene Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Damit trägt die Verordnung gerade den Kritikern Rechnung, die das Zündeln bei solchen Wettersituationen heftig kritisierten.
"Jeder Bürger, der Gartenabfälle verbrennt, ist verpflichtet, stärkere Rauchentwicklung zum Schutz der Nachbarschaft zu vermeiden und vor dem Verbrennen auch die Windrichtung zu beachten", heißt es in der Verordnung. "Außerdem bedeuten die Brenntage nicht, dass jeder machen kann was er will", verteidigte der Landrat bereits Ende August gegenüber der MZ das Aufheben des Brennverbotes. Es gebe klare Abgrenzungen, man könne nicht jede Woche ein Feuer im Garten anzünden. "Da ist dann auch die Zivilcourage der Bürger gefragt, auf Ordnungswidrigkeiten zu achten", mahnte Landrat Ermrich.