Fußgängerzonen Fußgängerzonen: Radfahren mit Schrittgeschwindigkeit
quedlinburg/MZ. - Fußgänger haben trotzdem im Fußgängerbereich absoluten Vorrang - auch gegenüber Radfahrern. Radfahrer dürfen dort ebenso wie Pkw nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Radfahrer, die verbotswidrig durch eine Fußgängerzone fahren, können keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Kommune geltend machen, wenn sie über Betonpoller stürzen. Denn sie müssen stets mit Hindernissen rechnen und ihre Geschwindigkeit insoweit anpassen, dass jederzeit die Möglichkeit zum Anhalten besteht (OLG Thüringen, Urteil v. 30.10.2001, Az.: 3 U 559 / 01).